Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Zulassungsvoraussetzungen an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Zulassungsverordnung - HZV)

112. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Zulassungsvoraussetzungen an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Zulassungsverordnung - HZV) Auf Grund des § 51 Abs. 1 und 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
2. AbschnittEignung
§ 3. Eignung zum Bachelorstudium
3. AbschnittEignungsfeststellung
§ 4. Kooperationsverpflichtung
§ 5. Verfahren zur Feststellung der Eignung
§ 6. Spezielle Information
§ 7. Selbsteinschätzungsinstrumentarien
§ 8. Informations- und Orientierungsworkshops
§ 9. Individuelles Eignungs- und Beratungsgespräch
§ 10. Spezielle Eignungsfeststellungen
§ 11. Nachweise
4. AbschnittVoraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen
§ 12. Festlegung von Voraussetzungen
5. AbschnittAufnahmeverfahren
§ 13. Antrag auf Zulassung zum Studium
6. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 14. Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 15. In-Kraft-Treten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen. Sie regelt die Grundsätze für

1. das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum Bachelorstudium sowie besondere Voraussetzungen für die Zulassung zu Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung (Abschnitte 2 und 3),
2. die Festlegung von Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen (Abschnitt 4) sowie
3. das Aufnahmeverfahren (Abschnitt 5).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1. Unter "Lehramt" die mit dem erfolgreichen Abschluss von sechssemestrigen Lehramts-Studien verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes (eingeschränkt auf Schularten oder Fachbereiche oder Unterrichtsfächer);
2. unter "Lehrbefähigung" die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten
a) Unterrichtsgegenständen an Hauptschulen,
b) Unterrichtsgegenständen und Fachbereichen an Polytechnischen Schulen sowie
c) Fachgruppen bzw. Fachbereichen an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
3. unter "Bachelor of Education (BEd)" der anlässlich des erstmaligen erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad.

2. Abschnitt

Eignung

Eignung zum Bachelorstudium

§ 3. (1) Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium umfasst:

1. Die grundsätzliche persönliche Eignung für die Ausübung des Lehrberufes;
2. die für die Ausübung des Lehrberufes erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die erforderliche Sprech- und Stimmleistung;
3. die im Curriculum für den jeweiligen Studiengang festgelegte fachliche Eignung, wie insbesondere
a) die musikalisch-rhythmische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung "Musikerziehung" im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und
b) die körperlich-motorische Eignung für die Bachelorstudien zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen und für Sonderschulen sowie für die Lehrbefähigung "Bewegung und Sport" im Rahmen des Lehramtes für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen.

(2) Neben der allgemeinen Universitätsreife (§ 51 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005) und der allgemeinen Eignung zum Bachelorstudium gemäß Abs. 1 umfasst die besondere Eignung zum Bachelorstudium für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung:

1. Für das Lehramt für Berufsschulen:
a) für die Fachgruppe I (allgemein bildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände) und die Fachgruppe II (fachtheoretische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
b) für die Fachgruppe III (fachpraktische Unterrichtsgegenstände) die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und
c) in allen Fällen die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufspraxis.
2. Für das Lehramt für den
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