Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 geändert wird

41. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 geändert wird

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2006, wird verordnet:

Die Textilkennzeichnungsverordnung 1993 - TKV, BGBl. Nr. 890/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 138/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 6 samt Überschrift lautet:

"Bezugnahme auf das Gemeinschaftsrecht

§ 6. Durch diese Verordnung werden die in den folgenden Richtlinien verankerten Kennzeichnungspflichten in österreichisches Recht umgesetzt:

1. Richtlinie 2004/34/EG zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 89 vom 26.03.2004 S. 35,
2. Richtlinie 2006/2/EG zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2006 S. 10, und
3. Richtlinie 2006/3/EG zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2006 S. 14."

2. In Anlage 2 wird in Z 38 der Ausdruck "Asbest"und am Satzende der Punkt entfernt und folgende Z 39 angefügt:

"39. "Elastomultiester"
für Fasern, die durch die Interaktion von zwei oder mehreren chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehreren verschiedenen Phasen entstehen (von denen keine 85 Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthalten (zu mindestens 85%) und die nach geeigneter Behandlung nach einer Dehnung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren, wenn sie entlastet werden."

3. In Anlage 3 wird in der Z 38 der Ausdruck "Asbestfaser............................................2,00"entfernt und nach dieser Ziffer folgende Z 39 angefügt:

"39 Elastomultiester 1,50"

4. Anlage 6 Abschnitt "2. Einzelverfahren - Übersichtstabelle" samt Überschrift lautet:

"2. EINZELVERFAHREN - ÜBERSICHTSTABELLE

Verfahren Anwendungsbereich Reagenz
Nr. 1 Acetat Bestimmte andere Fasern Aceton
Nr. 2 Bestimmte Eiweißfasern Bestimmte andere Fasern Hypochlorit
Nr. 3 Cupro, Viskose und gewisse Typen von Modal Baumwolle Ameisensäure
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT