Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ziel- und Leistungsplan, den Ressourcenplan sowie das interne Rechnungswesen an den Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung ? HPSV)

  1. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ziel- und Leistungsplan, den Ressourcenplan sowie das interne Rechnungswesen an den Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung - HPSV) Auf Grund der §§ 30, 31 und 34 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:

    Inhaltsverzeichnis

    1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
    § 1. Geltungsbereich
    2. AbschnittZiel- und Leistungsplan
    § 2. Aufgabe und Inhalt des Ziel- und Leistungsplans
    § 3. Profil und Schwerpunkte
    § 4. Leistungen, strategische Ziele und Vorhaben
    § 5. Leistungen der Pädagogischen Hochschule
    § 6. Indikatoren, Umsetzungsdatum und Meilensteine
    3. AbschnittRessourcenplan
    § 7. Aufgabe und Inhalt des Ressourcenplans
    § 8. Bemessung der Ressourcen
    § 9. Ressourcenbilanz und -entwicklung
    4. AbschnittAbläufe zum Ziel- und Leistungsplan und Ressourcenplan
    § 10. Rollende Planung
    § 11. Ist-Stand-Analyse
    § 12. Erstellung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans
    § 13. Maßnahmen der Pädagogischen Hochschule bei Nichterfüllung der Ziele und Vorhaben
    5. AbschnittInternes Rechnungswesen
    § 14. Haushaltswesen
    § 15. Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung
    6. AbschnittSchlussbestimmungen
    § 16. Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
    § 17. In-Kraft-Treten
  2. Abschnitt

    Allgemeine Bestimmungen

    Geltungsbereich

    § 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, und regelt Inhalt und Verfahren betreffend

    1. den Ziel- und Leistungsplan (2. und 4. Abschnitt),
    2. den Ressourcenplan (3. und 4. Abschnitt) und
    3. das interne Rechnungswesen (5. Abschnitt).
  3. Abschnitt

    Ziel- und Leistungsplan

    Aufgabe und Inhalt des Ziel- und Leistungsplans

    § 2. (1) Der Ziel- und Leistungsplan dient als Instrument zur mittelfristigen Steuerung der Pädagogischen Hochschule. Er hat die Konkretisierung der strategischen Ausrichtung (Profil, Ziele und Vorhaben) und die Beschreibung der Leistungen bzw. des Leistungsangebots (Output) der Pädagogischen Hochschule zu enthalten.

    (2) Der Ziel- und Leistungsplan hat insbesondere das Profil (inkl. Schwerpunkte) der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Weiters ist das Spektrum der Tätigkeiten in Form von Leistungen zu beschreiben, für die strategische Ziele und Vorhaben bzw. Maßnahmen zu definieren sind.

    (3) Sollten andere wichtige, die strategische Ausrichtung der Pädagogischen Hochschule betreffende Umstände bestehen, sind auch diese in den Ziel- und Leistungsplan aufzunehmen.

    Profil und Schwerpunkte

    § 3. (1) Als zentrales strategisches Element ist im Rahmen des Ziel- und Leistungsplans ein Profil der Pädagogischen Hochschulen zu erarbeiten, welches das charakteristische Erscheinungsbild der Pädagogischen Hochschule beschreibt.

    (2) Unter Schwerpunkten werden jene Bereiche des Leistungsspektrums oder der Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschule verstanden, auf die besonderen Wert gelegt wird.

    Leistungen, strategische Ziele und Vorhaben

    § 4. (1) Unter Leistungen sind jene Produkte zu verstehen, die im Rahmen des Tätigkeitsspektrums der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer Outputorientierung an die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gelangen (externe Leistungen gemäß § 5 Z 1 bis 5) sowie jene Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Effizienz der internen Organisation der Pädagogischen Hochschule dienen (interne Leistungen gemäß § 5 Z 6 bis 8).

    (2) Strategische Ziele beschreiben erwünschte Zustände oder angestrebte Wirkungen, die (bis) zu einem bestimmen Zeitpunkt zu erreichen sind und anhand von Indikatoren überprüfbar sind.

    (3) Vorhaben sind abgrenzbare Maßnahmen, die in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht ein einheitliches Vorgehen der Pädagogischen Hochschule zum Gegenstand haben und der Erreichung eines bestimmten Zweckes dienen.

    Leistungen der Pädagogischen Hochschule

    § 5. (1) Das Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschulen resultiert aus folgenden...

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