Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula und der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung 2006 ? HCV)

495. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung - HCV) Auf Grund der §§ 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Allgemeine Bildungsziele
§ 4. Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula
§ 5. Modulare Gestaltung der Curricula
§ 6. Curricula unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und von elektronischen Lernumgebungen
§ 7. Auf Lehramtsstudien aufbauende Studien (zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung)
2. HauptstückBesondere Bestimmungen für die einzelnen Studien
1. AbschnittStudiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen
§ 8. Gliederung in Studienabschnitte
§ 9. Studieneingangsphase
§ 10. Studienfachbereiche, Bachelorarbeit
§ 11. Studienfächer
§ 12. Bachelorarbeit
2. AbschnittStudiengänge zur Erlangung von Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung
§ 13. Studiengänge und Lehrämter im Bereich der Berufsbildung
§ 14. Gliederung in Studienabschnitte
§ 15. Studieneingangsphase
§ 16. Studienfachbereiche, Bachelorarbeit
§ 17. Fachgruppen, Studienfächer
§ 18. Bachelorarbeit
3. AbschnittHochschullehrgänge und Lehrgänge ab 30 ECTS-Credits
§ 19. Zielvorgaben und Qualitätsanforderungen
3. HauptstückSonderbestimmungen
§ 20. Auf Diplom-Lehramtsstudien aufbauende Studien (zur Erlangung eines zusätzlichen Lehramtes)
§ 21. (Individuelle) Curricula für Studierende von Lehramts-Diplomstudien
§ 22. Verweisungen
§ 23. In-Kraft-Treten

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Studienkommissionen gemäß § 42 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005.

(2) Die Curricula für die sechssemestrigen Studien für das Lehramt für Religion an Pflichtschulen sind im Rahmen privater Pädagogischer Hochschulen bzw. privater Studiengänge zu erlassen und haben in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1. unter "Lehramt" die mit dem erfolgreichen Abschluss von sechssemestrigen Lehramts-Studien verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung des Lehrberufes (eingeschränkt auf Schularten oder Fachbereiche oder Unterrichtsfächer);
2. unter "Lehrbefähigung" die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten
a) Unterrichtsgegenständen an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen sowie
b) Fachgruppen bzw. Fachbereichen an Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
3. unter "Bachelor of Education (BEd)" der anlässlich des erstmaligen erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad.

Allgemeine Bildungsziele

§ 3. (1) Die Studien im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass sie zu berufsbezogenen Kompetenzen führen und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht. Für Studien, die zu einem Lehramt führen, ist insbesondere auf die Lehrpläne der jeweiligen Schulart Bedacht zu nehmen.

(2) Die Studien sind unter Beachtung der gesellschaftlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, technologischen und bildungspolitischen Entwicklungen als wissenschaftlich fundierte und berufsfeldbezogene Hochschulbildung zu gestalten, wobei auf Anforderungen wie insbesondere lebensbegleitendes Lernen, Integrative Pädagogik, lebende Fremdsprachen, Deutsch als Zweitsprache, Individualisierung und Differenzierung des Unterrichtes, Förderdidaktik, Medienpädagogik, Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien, Kompetenzerwerb im Bereich des e-learning, Herstellung internationaler, europäischer und interkultureller Bezüge, Gender Mainstreaming, Stärkung sozialer Kompetenzen, Integration von Menschen mit Behinderungen sowie Begabtenförderung einschließlich Hochbegabtenförderung Bedacht zu nehmen ist.

Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula

§ 4. (1) Die Curricula für Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(2) Die Curricula für die einzelnen Studien haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

1. Die Vergleichbarkeit der Abschlüsse und der zu vermittelnden Kernkompetenzen ist zu gewährleisten,
2. der studienübergreifende (studienfachbereichs- und studiengangsübergreifende) Charakter der einzelnen Studienangebote in den Bereichen der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist anzustreben,
3. Möglichkeiten der Anerkennung von Studien bzw. Teilen von Studien sind zu berücksichtigen (zB durch Integration von nationalen und internationalen Studienmodellen).

(3) Die Curricula der sechssemestrigen Studien für das Lehramt für Polytechnische Schulen sind in Bezug auf das jeweilige Lehramt für Hauptschulen im Ausmaß von höchstens 120 ECTS-Credits anrechenbar zu gestalten.

(4) Die Curricula im Bereich der Berufsbildung haben auf die besonderen Rahmenbedingungen, insbesondere die hohe Differenzierung der fachtheoretischen und fachpraktischen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die speziellen Ansätze der Berufspädagogik Bedacht zu nehmen.

(5) Für Studierende mit Behinderungen sind die Anforderungen der Curricula unter Bedachtnahme auf die Behinderung sowie auf gemäß § 63 Abs. 1 Z 7 des Hochschulgesetzes 2005 allenfalls beantragte abweichende Prüfungsmethoden zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.

Modulare Gestaltung der Curricula

§ 5. (1) Die Curricula sämtlicher...

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