Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden

480. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 430/1976, über die Lehrpläne für Berufsschulen, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 313/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Z 3 wird die Zeile

"Brauer und Mälzer, Destillateur: Anlage A/3/4"

durch die Zeile

"Brau- und Getränketechnik, Destillateur: Anlage A/3/4"

ersetzt.

2. § 1 Z 4 lautet:

"4. für die Lehrberufe der Bereiche Elektrotechnik und Elektronik, und zwar für

Elektrobetriebstechnik (mit dem Schwerpunkt Prozessleittechnik), Elektroenergietechnik, Elektroinstallationstechnik (mit dem Schwer- punkt Prozessleit- und Bustechnik): Anlage A/4/1
Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik, -EDV und Telekommunikation, -Nachrichtenelektronik: Anlage A/4/2
Elektromaschinentechnik: Anlage A/4/3
Elektronik: Anlage A/4/4
Fernmeldebaumonteur: Anlage A/4/5
Prozessleittechniker: Anlage A/4/6
Elektroanlagentechnik: Anlage A/4/7
Anlagenelektrik: Anlage A/4/8
Informationstechnologie-Informatik, -Technik Anlage A/4/9
Mechatronik: Anlage A/4/10
Veranstaltungstechnik: Anlage A/4/11"

3. § 1 Z 6 lautet:

"6. für die Lehrberufe der Bereiche Gastgewerbe und Nahrungsmittelgewerbe, und zwar für

Bäcker: Anlage A/6/1
Fleischverarbeitung, Fleischverkauf: Anlage A/6/2
Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau: Anlage A/6/3
Koch: Anlage A/6/4
Konditor (Zuckerbäcker), Lebzelter und Wachszieher, Bonbon- und Konfektmacher: Anlage A/6/5
Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft: Anlage A/6/6
Molkereifachmann: Anlage A/6/7
Obst- und Gemüsekonservierer: Anlage A/6/8
Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin: Anlage A/6/9
Systemgastronomiefachmann: Anlage A/6/10
Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau: Anlage A/6/11"

4. § 1 Z 8 lautet:

"8. für die Lehrberufe grafischer Richtung, und zwar für

Drucktechnik: Anlage A/8/1
Tiefdruckformenhersteller: Anlage A/8/2
Druckvorstufentechnik: Anlage A/8/3
Reprografie: Anlage A/8/4
Kartograph: Anlage A/8/5
Stempelerzeuger und Flexograph: Anlage A/8/6
Medienfachmann-Mediendesign, -Medientechnik: Anlage A/8/8"

5. § 1 Z 9 lautet:

"9. für die Lehrberufe des kaufmännischen Bereiches, und zwar für

Einzelhandel, Waffen- und Munitionshändler: Anlage A/9/1
Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau: Anlage A/9/2
Bürokaufmann/Bürokauffrau, Industriekaufmann/Industriekauffrau, Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau, Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin, Einkäufer/Einkäuferin, Personaldienstleistung, Buchhaltung: Anlage A/9/3
Bankkaufmann/Bankkauffrau: Anlage A/9/4
Drogist: Anlage A/9/6
Fotokaufmann: Anlage A/9/7
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz: Anlage A/9/8
Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin: Anlage A/9/9
Speditionskaufmann/Speditionskauffrau, Speditionslogistik: Anlage A/9/10
Lagerlogistik: Anlage A/9/11
Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau: Anlage A/9/12
Berufskraftfahrer: Anlage A/9/13
EDV-Kaufmann: Anlage A/9/14
Gartencenterkaufmann: Anlage A/9/15"

6. § 1 Z 10 lautet:

"10. für die Lehrberufe der Bereiche Holz- und Kunststoffverarbeitung, und zwar für

Tischlerei: Anlage A/10/1
Fassbinder/Fassbinderin, Wagner: Anlage A/10/2
Holz- und Sägetechnik: Anlage A/10/3
Drechsler/Drechslerin: Anlage A/10/4
Bootbauer: Anlage A/10/5
Bürsten- und Pinselmacher: Anlage A/10/6
Korb- und Möbelflechter: Anlage A/10/7
Bildhauerei: Anlage A/10/8"

7. Im § 1 Z 15 entfällt die Zeile

"Luftfahrzeugmechaniker: Anlage A/15/10"

8. § 1 Z 20 lautet:

"20. für die Lehrberufe des Bereiches Musikinstrumentenerzeugun g, und zwar für

Klavierbau: Anlage A/20/1
Orgelbau, Harmonikamacher/Harmonikamacherin: Anlage A/20/2
Blechblasinstrumentenerzeugung: Anlage A/20/3
Holzblasinstrumentenerzeugung: Anlage A/20/4
Streich- und Saiteninstrumentenbau: Anlage A/20/5"

9. Im § 1 Z 23 wird die Zeile

"Friseur und Perückenmacher (Stylist): Anlage A/23/1"

durch die Zeilen

"Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin): Anlage A/23/1"

ersetzt.

10. § 3 samt Überschrift lautet:

"Zusätzliche Lehrplanbestimmungen

§ 3. (1) Die Landesschulräte haben gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in dem in § 1 genannten Lehrplänen vorgesehenen Rahmen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen das Stundenausmaß und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen, soweit dies nicht bereits durch die Lehrpläne erfolgt. Bei den sprachlichen Pflichtgegenständen "Deutsch und Kommunikation" und "Berufsbezogene Fremdsprache" ist bei der Zuordnung des Stundenausmaßes die Vorbildung der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Der verbindliche Lehrstoff - insbesondere des Fachunterrichtes - ist möglichst auf alle vorgesehenen Schulstufen aufzuteilen und kann näher detailliert werden. Ferner können die Landesschulräte im Rahmen der Ermächtigungen in den Lehrplänen die Pflichtgegenstände in zwei oder mehrere Pflichtgegenstände teilen, wobei der gesamte Lehrstoff des Pflichtgegenstandes auf die neuen Pflichtgegenstände aufzuteilen ist.

(2) Die Landesschulräte werden ermächtigt, nach den örtlichen Erfordernissen zum Pflichtgegenstand "Warenspezifisches Verkaufspraktikum" bzw. "Warenkunde" für die einzelnen Branchenschwerpunkte zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen, in denen der Lehrstoff von verwandten Fachbereichen zusammengefasst ist, sofern die Führung von Klassen für einen eigenen Fachbereich wegen zu geringer Schülerinnen- und Schülerzahlen nicht zulässig ist.

(3) Die Landesschulräte werden ermächtigt, das für den Fachunterricht vorgesehene Stundenausmaß wegen Ausweitung des fachtheoretischen Unterrichtes für Lehrberufe mit besonderen fachtheoretischen Grundlagen bei Vorliegen der hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu erhöhen. Hiedurch darf der Unterricht nicht auf mehr als insgesamt eineinhalb Schultage in der Woche der ganzjährigen Berufsschulen bzw. das entsprechende Unterrichtsausmaß bei lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen erhöht werden. Unter Beachtung dieses Gesamtausmaßes darf der Unterricht in einer Schulstufe auf zwei Schultage erhöht werden. Ob in einem Lehrberuf die besonderen fachtheoretischen Grundlagen vorliegen, entscheidet der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Antrag des betreffenden Landesschulrates.

(4) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen im Sinne des Abs. 1 haben die Landesschulräte für den oder die praktischen Unterrichtsgegenstand bzw. -gegenstände zusammen bis zu einem Drittel der Gesamtstundenzahl ohne Religionsunterricht vorzusehen. Die praktischen Unterrichtsgegenstände können jedoch zu Gunsten des fachtheoretischen Unterrichts entfallen, wenn eine betriebliche Ausbildung in Lehrwerkstätten erfolgt.

(5) Die Landesschulräte werden ermächtigt, bei Lehrplänen, in denen die Stundentafel ein festes Stundenausmaß für einzelne Unterrichtsgegenstände aufweist, geringfügig abzuweichen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.

(6) Die Landesschulräte werden ermächtigt, Lehrpläne für Berufsschulpflichtige zu erlassen, die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet werden. Hiebei ist auf die für die einzelnen Lehrberufe vorgesehenen Lehrpläne Bedacht zu nehmen und vorzusehen, dass die Bildungs- und Lehraufgaben der Lehrpläne für beide Lehrberufe erreicht werden.

(7) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen im Sinne des Abs. 1 haben die Landesschulräte für jeden Lehrplan festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen die gemäß § 46 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenen Leistungsgruppen mit vertieftem und erweitertem Bildungsangebot zu führen sind; hiebei dürfen höchstens drei Pflichtgegenstände (einschließlich der vom Landesschulrat gemäß Abs. 1 dritter Satz im Rahmen der "Fachkunde" festgelegten Anzahl von Pflichtgegenständen) bestimmt werden. Wird für Leistungsgruppen ein erweitertes Bildungsangebot vorgesehen, ist die Führung des im Rahmenlehrplan jeweils unter "Erweitertes Bildungsangebot" angegebenen Pflichtgegenstandes mit 40 Stunden vorzusehen; dieser ist in Verbindung mit dem in der Stundentafel festgelegten Pflichtgegenstand zu führen, wobei die Stundenzahl des zuletzt genannten Pflichtgegenstandes unter Beachtung der Gesamtstundenzahl entsprechend zu vermindern ist. Wird für Leistungsgruppen ein vertieftes Bildungsangebot vorgesehen, sind im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen in den im Rahmenlehrplan dafür vorgesehenen Pflichtgegenständen die Bildungs- und Lehraufgabe, sowie der Lehrstoff der Vertiefung unter Beachtung der Z 11 des Unterabschnittes C (Allgemeine didaktische Grundsätze) der Anlage A, Abschnitt I, vorzusehen. Werden in mehr als einem Pflichtgegenstand Leistungsgruppen geführt, ist die Kombination von vertieftem und erweitertem Bildungsangebot zulässig.

(8) Die Arten des Förderunterrichtes gemäß § 8 lit. g sublit. aa und cc des Schulorganisationsgesetzes sind jeweils als eigene Unterrichtsveranstaltung zu führen. Der Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben, ist in den Pflichtgegenständen des...

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