Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
33. Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Albanien haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zur Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (BGBl. III Nr. 152/2011 idF BGBl. III Nr. 154/2012, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 78/2012) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
Ungarn | 11. September 2012 |
Slowenien | 20. Februar 2013 |
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben diese Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Ungarn:
Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa sind die von der ungarischen Vertragspartei in der Liste im Anhang gemäß Art. 37 angegebenen jeweiligen Strafverfolgungsbehörden: die ungarische Polizei, Nationale Steuerbehörde und das Zollamt.
Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa ist die von der ungarischen Vertragspartei in der Liste im Anhang gemäß Art. 37 angegebene Nationale Zentralstelle: das Zentrum für internationale strafrechtliche Zusammenarbeit.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa sind die zu übermittelnden verwendeten Klassifizierungsgrade klassifizierter Informationen Ungarns und die Tabelle mit den gleichwertigen Klassifizierungsgraden in englischer Sprache die folgenden:
?Korlátozott terjesztés?!? ? Restricted / Eingeschränkt
?Bizalmas!? ? Confidential / Vertraulich
?Titkos!? ? Secret / Geheim
?Szigorúan titkos!" ? Top Secret / Streng geheim
Vorbehalt zu Art. 36:
Ungarn wird die Bestimmungen dieser Konvention in Bezug auf die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, nur in dem Ausmaß anwenden, wie sie mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind. Sollte die Europäische Union in Zukunft Regelungen betreffend den Anwendungsbereich dieser Konvention einführen, wird Ungarn dem Recht der Europäischen Union bei der Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen dieser Konvention den Vorrang einräumen.
Slowenien:
Gemäß Art. 4 Abs. 2 der Konvention ist die Strafverfolgungsbehörde für die Republik Slowenien im Sinne dieser Konvention die folgende:
Ministrstvo za notranje zadeve Republike Slovenije / Innenministerium der...
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