Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts der Republik San Marino zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

84.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG wird genehmigt.

Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts der Republik San Marino zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

(Übersetzung) Erklärung

Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung1 erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts der Republik San Marino.

Declaration

With reference to Art. 38 para 4 of the Convention on the Civil Aspects of International Child Abduction the Republic of Austria declares its acceptance of the accession of the Republic of San Marino.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung wurde am 8. Juni 2009 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 38 im Verhältnis zu San Marino mit 1. September 2009 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat San Marino nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Gemäß Art. 26 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt San Marino, dass es sich nicht daran gebunden erachtet, Kosten auf die in Art. 26 Abs. 2 verwiesen wird, die...

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