Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

273. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Änderung der Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015

Auf Grund

1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2019, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 72, sowie
2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2018,

wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015, BGBl. II Nr. 262/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 55/2017, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 § 1 wird nach der Z 21 folgende Z 22 eingefügt:

?22. Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure ? Rohstoff- und Energietechnik (Anlagen 1 und 1.22)?

2. Art. 1 § 1 Z 23 entfällt.

3. In Art. 1 § 1 Z 24 wird die Wendung ?Betriebsinformation? durch die Wendung ?Betriebsinformatik? ersetzt.

4. Art. 1 § 1 Z 29 entfällt.

5. In Art. 1 § 1 wird nach der bisherigen Z 29 folgende Z 30 bis 32 angefügt:

?30. Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure ? Produktmanagement und FutureTecs (Anlagen 1 und 1.30)
31. Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure ? Informationstechnologie und Smart Production (Anlagen 1 und 1.31)
32. Höhere Lehranstalt für Technik in Medizin, Life Science und Sport (Anlagen 1 und 1.32)?

6. Dem Art. 1 § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

1. Art. I § 1 Z 24, Anlage 1 I. Teil, II. Teil und III. Teil und Anlage 1.25 IV. Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. Art. I § 1 Z 22, Z 30 und Z 32, Anlage 1.7 I. Teil und VII. Teil, Anlage 1.11 I. Teil, III. Teil, V. Teil und VII. Teil, Anlage 1.13 VII. Teil, Anlage 1.22 (mit Ausnahme des VI. Teils), Anlage 1.30 (mit Ausnahme des VI. Teils) und Anlage 1.32 (mit Ausnahme des VI. Teils) treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
3. Anlage 1 VI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Angewandte Mathematik und Anlage 1.16 I. Teil, III. Teil und VII. Teil treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
4. Art. I § 1 Z 31 und Anlage 1.31 (mit Ausnahme des VI. Teils) treten hinsichtlich des I., II. und III. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 2021 in Kraft;
5. Anlage 1 VI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Wirtschaft und Recht tritt hinsichtlich des I., II., III. und IV. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 2020 in Kraft;
6. Art. 1 § 1 Z 23 und 29 sowie Anlage 1.23 und Anlage 1.29 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.?

7. In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze, Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände an den Höheren technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten) I. Teil (Allgemeines Bildungsziel) wird im vierten Spiegelstrich des zweiten Absatzes das Wort ?korrekten? durch das Wort ?praxisgerechten? ersetzt.

8. In Anlage 1 II. Teil (Schulautonome Lehrplanbestimmung) wird im die Allgemeinen Bestimmungen betreffenden Abschnitt die Wendung ?§ 6 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz? durch die Wendung ?§ 6 Abs. 1b Schulorganisationsgesetz? ersetzt.

9. In Anlage 1 II. Teil lautet der die Bestimmungen bezüglich integriertes Fremdsprachenlernen (Content and Language Integrated Learning ? CLIL) betreffende Abschnitt:

?Bestimmungen bezüglich integriertes Fremdsprachenlernen (Content and Language Integrated Learning ? CLIL) Als fremdsprachlicher Schwerpunkt sind in einzelnen Pflichtgegenständen (vorzugsweise in fachtheoretischen Pflichtgegenständen, aber auch in allgemein bildenden und fachpraktischen Pflichtgegenständen, ausgenommen jedoch die Pflichtgegenstände ?Religion?, ?Deutsch? und ?Englisch?) im III. und IV. Jahrgang mindestens 72 Unterrichtsstunden pro Jahrgang, im V. Jahrgang mindestens 40 Unterrichtsstunden pro Jahrgang, in Abstimmung mit dem Pflichtgegenstand ?Englisch? gleichmäßig über das Schuljahr verteilt in englischer Sprache zu unterrichten. Im I. und II. Jahrgang können bis zu 36 Unterrichtsstunden pro Jahrgang in Abstimmung mit dem Pflichtgegenstand ?Englisch? in englischer Sprache unterrichtet werden. Die Festlegung der Pflichtgegenstände und des Stundenausmaßes in den einzelnen Pflichtgegenständen und Jahrgängen hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen. Dasselbe gilt für den Freigegenstand ?Zweite lebende Fremdsprache?. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Anordnung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes.?

10. In Anlage 1 III. Teil (Didaktische Grundsätze) lautet der das integrierte Fremdsprachenlernen (Content and Language Integrated Learning ? CLIL) betreffende Abschnitt:

?Integriertes Fremdsprachenlernen (Content and Language Integrated Learning ? CLIL):

Unter ?Content and Language Integrated Learning (CLIL)? versteht man die Verwendung der Fremdsprache zur integrativen Vermittlung von Lehrinhalten und Sprachkompetenz außerhalb des Unterrichts im Pflichtgegenstand ?Englisch? unter Einbindung von Elementen der Fremdsprachendidaktik. Dasselbe gilt für den Freigegenstand ?Zweite lebende Fremdsprache?. Wegen der Bedeutung der Fremdsprachenkompetenz für die berufliche Praxis sind Unterrichtssequenzen mit CLIL von großer Wichtigkeit. Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz hat integrativ so zu erfolgen, dass sowohl im fachlichen als auch im sprachlichen Bereich die Schülerinnen und Schüler bei der Herausbildung von Wissen und Fähigkeiten einerseits, als auch sprachlicher und kommunikativer Kompetenzen andererseits unterstützt werden und damit die Beschäftigungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler in einem globalisierten Arbeitsmarkt gestärkt wird. Um zu vermeiden, dass Schülerinnen und Schülern durch den Einsatz von CLIL der Erfolg im Fachgebiet erschwert wird, ist CLIL in seiner gesamten methodischen und didaktischen Vielfalt anzuwenden.?

11. In Anlage 1 III. Teil lautet der die didaktischen Grundsätze des Pflichtgegenstandes ?Angewandte Mathematik? betreffende Abschnitt:

?Didaktische Grundsätze des Pflichtgegenstandes Angewandte Mathematik:

Der Unterricht im Pflichtgegenstand ?Angewandte Mathematik? soll der Unterricht ausgehend von einer grundlegenden, nachhaltigen Kompetenzvermittlung auch bei zunehmender Komplexität in anwendungsspezifische und aktuelle Inhalte vertiefen. Dabei ist auf die Anforderungen der standardisierten Reife- und Diplomprüfung sowohl im Prüfungsgebiet ?Angewandte Mathematik? als auch in anderen Prüfungsgebieten mit mathematischen, naturwissenschaftlichen und technischen Anforderungen Bedacht zu nehmen.

Der Pflichtgegenstand ?Angewandte Mathematik? soll in Bezug auf das fachbezogene Qualifikationsprofil und der damit verbunden beruflichen Qualifikation die mathematischen Grundlagen, Verfahren und Methoden für den Unterricht in den fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenständen sowie für einen weiterführenden Bildungsweg vermitteln.

Um die Lehrstoffe nachhaltig zu sichern, sind ausreichend Übungs- und Wiederholungsphasen in allen Jahrgängen vorzusehen. Neu erworbenes Wissen ist stets in Kontext zu bereits früher erworbenem Wissen zu stellen. Bei der Planung und Vorbereitung des Unterrichts ist besonderes Augenmerk auf eine methodisch-didaktische Aufbereitung der Unterrichtseinheiten zu legen.

Die in der Praxis üblichen Rechenhilfen und für das Fachgebiet relevanten Technologien (insbesondere Software) sind im Unterricht zu verwenden. Die Verwendung von Rechenhilfen und Technologien ist in der Unterrichtsplanung und Unterrichtsdurchführung auf der Grundlage eines didaktischen und pädagogischen Konzepts einzubeziehen. Der Einsatz und die Verwendung von Rechenhilfen und technologischen Hilfsmitteln im Pflichtgegenstand ?Angewandte Mathematik? ist darüber hinaus mit den in den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen verwendeten Hilfsmitteln abzustimmen, um ein möglichst breites Anwendungsfeld möglichst weniger Rechenhilfen und technologischer Hilfsmittel zu erreichen.?

12. In Anlage 1 VI. Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt Pflichtgegenstände lautet der den Pflichtgegenstand ?Wirtschaft und Recht? betreffende Unterabschnitt:

?WIRTSCHAFT UND RECHT

  1. Jahrgang:

    7. Semester ? Kompetenzmodul 7:

    Bildungs- und Lehraufgabe:

    Die Schülerinnen und Schüler können im

    Bereich Recht

    ? die Rechts-, Geschäfts- und Deliktsfähigkeit von Personen erklären und ihre Relevanz hinsichtlich der Rechtsgültigkeit von
    ...

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