Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien geändert wird
276. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien geändert wird
Auf Grund der §§ 30, 31, 33 und 34 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Ziel- und Leistungsplan, den Ressourcenplan sowie das interne Rechnungswesen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien ? HPSV-HAUP), BGBl. II Nr. 46/2007, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
?Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über den Ziel- und Leistungsplan, den Ressourcenplan, das interne Rechnungswesen, die Evaluierung und das Qualitätsmanagement für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (Hochschul-Planungs-, Steuerungs- und Evaluierungsverordnung für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien ? HPSEV-HAUP)?
2. Die Promulgationsklausel lautet:
?Auf Grund der §§ 30, 31, 33 und 34 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:?
3. Das Inhaltsverzeichnis hat zu entfallen.
4. In den §§ 7 Abs. 3, 12 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge ?vom Bundesminister für Land- Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft? durch die Wortfolge ?von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus? ersetzt.
5. § 10 Abs. 1 lautet:
?(1) Der Ziel- und Leistungsplan ist zumindest alle drei Jahre, der Ressourcenplan ist einmal jährlich zu erstellen.?
6. Nach § 15 wird folgender neuer 6. Abschnitt eingefügt:
?6. Abschnitt
Evaluierung und Qualitätsentwicklung
Gegenstand der Evaluierungen und Qualitätsentwicklung
§16. (1) Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung beziehen sich auf
1. | den gesamten Studien- und Prüfungsbetrieb in Aus-, Fort- und Weiterbildung (Lehre), |
2. | die gesamte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit (Forschung und Entwicklung) und |
3. | die Planungstätigkeit, die innere Organisation gemäß dem Organisationsplan (§ 29 des Hochschulgesetzes 2005) sowie die Administration von Lehre, Forschung und Entwicklung (Planung, Organisation und Verwaltung). |
(2) Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung haben sich auf den Ziel- und Leistungsplan, die Qualitäts- und Leistungssicherung, die Zweckmäßigkeit der Durchführung, die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der getroffenen Maßnahmen zu beziehen.
Arten der Evaluierungen
§ 17. Folgende Evaluierungen sind intern an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien oder extern durch Sachverständige durchzuführen:
1. | Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen (§ 18): Durch die Abfrage von Daten anhand von Kennzahlen über jede Organisationseinheit wird Informationsmaterial an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gewonnen, das der internen Evaluierung dient. Evaluierungen anhand von Kennzahlen sind durch das Rektorat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu veranlassen und jährlich durchzuführen. |
2. | Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden (§ 19): Die Qualität der Lehrangebote ist durch die Studierenden zu bewerten. Diese Bewertung dient der internen Evaluierung, ist durch das Rektorat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu veranlassen und jedenfalls jährlich durchzuführen. |
3. | Evaluierung der einzelnen |
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