Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien geändert wird

276. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien geändert wird

Auf Grund der §§ 30, 31, 33 und 34 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Ziel- und Leistungsplan, den Ressourcenplan sowie das interne Rechnungswesen an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien ? HPSV-HAUP), BGBl. II Nr. 46/2007, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

?Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über den Ziel- und Leistungsplan, den Ressourcenplan, das interne Rechnungswesen, die Evaluierung und das Qualitätsmanagement für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien (Hochschul-Planungs-, Steuerungs- und Evaluierungsverordnung für die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien ? HPSEV-HAUP)?

2. Die Promulgationsklausel lautet:

?Auf Grund der §§ 30, 31, 33 und 34 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:?

3. Das Inhaltsverzeichnis hat zu entfallen.

4. In den §§ 7 Abs. 3, 12 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge ?vom Bundesminister für Land- Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft? durch die Wortfolge ?von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus? ersetzt.

5. § 10 Abs. 1 lautet:

?(1) Der Ziel- und Leistungsplan ist zumindest alle drei Jahre, der Ressourcenplan ist einmal jährlich zu erstellen.?

6. Nach § 15 wird folgender neuer 6. Abschnitt eingefügt:

?6. Abschnitt

Evaluierung und Qualitätsentwicklung

Gegenstand der Evaluierungen und Qualitätsentwicklung

§16. (1) Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung beziehen sich auf

1. den gesamten Studien- und Prüfungsbetrieb in Aus-, Fort- und Weiterbildung (Lehre),
2. die gesamte Forschungs- und Entwicklungstätigkeit (Forschung und Entwicklung) und
3. die Planungstätigkeit, die innere Organisation gemäß dem Organisationsplan (§ 29 des Hochschulgesetzes 2005) sowie die Administration von Lehre, Forschung und Entwicklung (Planung, Organisation und Verwaltung).

(2) Die Evaluierungen und die Qualitätsentwicklung haben sich auf den Ziel- und Leistungsplan, die Qualitäts- und Leistungssicherung, die Zweckmäßigkeit der Durchführung, die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der getroffenen Maßnahmen zu beziehen.

Arten der Evaluierungen

§ 17. Folgende Evaluierungen sind intern an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien oder extern durch Sachverständige durchzuführen:

1. Überprüfung der allgemeinen Entwicklung anhand von Kennzahlen (§ 18): Durch die Abfrage von Daten anhand von Kennzahlen über jede Organisationseinheit wird Informationsmaterial an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gewonnen, das der internen Evaluierung dient. Evaluierungen anhand von Kennzahlen sind durch das Rektorat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu veranlassen und jährlich durchzuführen.
2. Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden (§ 19): Die Qualität der Lehrangebote ist durch die Studierenden zu bewerten. Diese Bewertung dient der internen Evaluierung, ist durch das Rektorat der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu veranlassen und jedenfalls jährlich durchzuführen.
3. Evaluierung der einzelnen
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