Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2020
328. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2020
Artikel IAnpassung in der Kriegsopferversorgung
Auf Grund der §§ 63 und 113o des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019, wird verordnet:
§ 1.
Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2020 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 38/2019 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:
1. | Im § 11 Abs. 1 |
??????????statt 569,20 ? mit 589,70 ?;
2. | im § 11 Abs. 2 |
??????????statt 23,40 ? mit 24,20 ?;
3. | im § 11 Abs. 3 |
??????????statt
nach Vollendung des | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von | ||||
50 vH | 60 vH | 70 vH | 80 vH | 90/100 vH | |
65. Lebensjahres | 25,40 ? | 42,60 ? | 51,60 ? | 68,30 ? | 85,30 ? |
70. Lebensjahres | 51,70 ? | 85,10 ? | 96,60 ? | 114,10 ? | 136,40 ? |
75. Lebensjahres | 94,40 ? | 128,00 ? | 142,60 ? | 159,20 ? | 176,60 ? |
80. Lebensjahres | 136,40 ? | 171,00 ? | 187,80 ? | 205,00 ? | 222,20 ? |
mit |
nach Vollendung des | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von | ||||
50 vH | 60 vH | 70 vH | 80 vH | 90/100 vH | |
65. Lebensjahres | 26,30 ? | 44,10 ? | 53,50 ? | 70,80 ? | 88,40 ? |
70. Lebensjahres | 53,60 ? | 88,20 ? | 100,10 ? | 118,20 ? | 141,30 ? |
75. Lebensjahres | 97,80 ? | 132,60 ? | 147,70 ? | 164,90 ? | 183,00 ? |
80. Lebensjahres | 141,30 ? | 177,20 ? | 194,60 ? | 212,40 ? | 230,20 ? |
4. | im § 12 Abs. 2 |
??????????statt 45,10 ? mit 46,70 ?;
5. | im § 14 Abs. 1 |
??????????statt je 35,60 ? mit je 36,90 ?,
??????????statt 71,10 ? mit 73,70 ?,
??????????statt je 106,90 ? mit je 110,70 ?;
6. | im § 18 Abs. 4 |
??????????statt 748,20 ? mit 775,10 ?,
??????????statt 1 121,50 ? mit 1 161,90 ?,
??????????statt 1 495,90 ? mit 1 549,80 ?,
??????????statt 1 870,20 ? mit 1 937,50 ?,
??????????statt 2 243,60 ? mit 2 324,40 ?;
7. | im § 20 |
??????????statt 167,00 ? mit 173,00 ?;
8. | im § 20a |
??????????statt 25,20 ? mit 26,10 ?,
??????????statt 40,10 ? mit 41,50 ?,
??????????statt 67,00 ? mit 69,40 ?;
9. | im § 42 Abs. 1 |
??????????statt 102,90 ? mit 106,60 ?,
??????????statt 204,90 ? mit 212,30 ?;
10. | im § 46 Abs. 1 |
??????????statt 163,90 ? mit 169,80 ?,
??????????statt 300,70 ? mit 311,50 ?,
??????????statt 196,70 ? mit 203,80 ?,
??????????statt 360,50 ? mit 373,50 ?;
11. | im § 46 Abs. 2 |
??????????statt 749,20 ? mit 776,20 ?,
??????????statt 893,90 ? mit 926,10 ?,
??????????statt 769,20 ? mit 796,90 ?,
??????????statt 933,00 ? mit 966,60 ?;
12. | im § 46 Abs. 3 |
??????????statt 270,20 ? mit 279,90 ?,
??????????statt 377,70 ? mit 391,30 ?;
13. | im § 46b Abs. 1 |
??????????statt je 35,60 ? mit je 36,90 ?,
??????????statt 71,10 ? mit 73,70 ?,
??????????statt je 106,90 ? mit je 110,70 ?;
14. | im § 74 Abs. 2 |
??????????statt 49,80 ? mit 51,60 ?,
??????????statt 9,40 ? mit 9,70 ?.
...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN