Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (66. Novelle zur KDV 1967)

350. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (66. Novelle zur KDV 1967) Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 172/2019, wird wie folgt geändert.

1. In § 26 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. h durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. i angefügt:

?i) für Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind, FW.?

2. § 26 Abs. 6 Z 1 lautet:

?1. Die Vormerkzeichen der unter
a) Abs. 2 bis 4, ausgenommen Abs. 4 lit. i, fallenden Fahrzeuge, dürfen nur Ziffern enthalten;
b) Abs. 4 lit. i fallenden Fahrzeuge müssen mit zwei oder drei Ziffern beginnen und es folgen ein oder zwei Buchstaben, die der Bezeichnung der Behörde im Sinne der Anlage 5d entsprechen müssen, in deren Sprengel das Fahrzeug zugelassen ist;
c) Abs. 5 fallenden Fahrzeuge dürfen außer Ziffern auch Buchstaben enthalten. Sie müssen aber jedenfalls mit einer Ziffer beginnen und dürfen alle Ziffern und alle Buchstaben nur in geschlossenen Blöcken enthalten; das Verwenden von Buchstaben abwechselnd mit Ziffern ist unzulässig.?

3. In § 64b Abs. 4 werden im Tabellenteil die Z 4 bis 13 durch folgende Z 4 bis 9 ersetzt und es wird der folgende Satz angefügt:

?4. Klasse C/C1 (Ausdehnung von B) 10 UE,
5. Klasse C/C1 (Ausdehnung von D/D1) 4 UE,
6. Klasse CE/C1E, DE/D1E 6 UE,
7. Klasse D/D1 (Ausdehnung von B) 12 UE,
8. Klasse D/D1 (Ausdehnung von C/C1) 4 UE,
9. Klasse F 4 UE
Im Falle der Ausdehnung der Lenkberechtigung der Klasse C1 auf die Klasse C oder der Klasse D1 auf D ist keine theoretische Ausbildung zu absolvieren.?

4. In § 65b Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

?Die Perfektionsschulung gemäß Z 4 kann um bis zu zwei 2 UE zugunsten der in Z 1 und 2 genannten Schulungen verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung gemäß Z 1, 2 und 4 nicht weniger als zehn Unterrichtseinheiten beträgt.?

5. § 69 wird folgender Abs. 38 angefügt:

?(38) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2019 bereits zugelassene Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind, dürfen weiterhin das zugewiesene Kennzeichen führen und müssen nicht umgemeldet werden; der Umstieg auf das...

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