Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (67. Novelle zur KDV 1967)

394. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (67. Novelle zur KDV 1967) Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 350/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 69 wird folgender Abs. 39 angefügt:

?(39) Bereits zugewiesene Kennzeichen mit der Behördenbezeichnung ?WU? oder ?TU? bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig; der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das ein Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen ?WU? oder ?TU? zugewiesen ist, hat die Möglichkeit, bei aufrechter Zulassung die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Anlage 5d in der...

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