Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Amateurfunkverordnung, die Verordnung betreffend Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde, die Betriebsfunkverordnung, die Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung sowie die Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung geändert werden

398. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Amateurfunkverordnung, die Verordnung betreffend Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde, die Betriebsfunkverordnung, die Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung sowie die Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung geändert werden

Artikel 1Änderung der Amateurfunkverordnung

Auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 111/2018, wird verordnet:

Die Amateurfunkverordnung, BGBl. II Nr. 126/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 390/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 1 erster Satz lautet:

?(1) Die Amateurfunkprüfung ist vor der beim Fernmeldebüro eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.?

2. Nach § 48 wird folgender § 49 samt Überschrift angefügt:

?Inkrafttreten

§ 49.

§ 28 Abs. 1 erster Satz sowie die Anlagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.?

3. In Anlage 1 werden die Wortfolge ?Fernmeldebüro für? jeweils durch das Wort ?Fernmeldebüro? und die Wortfolge ?Telecommunication Office for? jeweils durch die Wortfolge ?Telecommunication Office? ersetzt.

4. In Anlage 1 wird der Satz ?Dem Inhaber wird gemäß § 74 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003, und §§ 3 und 4 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1998, die Bewilligung erteilt, nach den Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes und der darauf ergangenen Verordnungen Amateurfunkstellen zu errichten und zu betreiben.? jeweils durch den Satz ?Dem Inhaber wird gemäß dem Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, die Bewilligung erteilt, nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 und der darauf ergangenen Verordnungen Amateurfunkstellen zu errichten und zu betreiben? ersetzt.

5. In Anlage 1 wird der Satz ?Für diese Bewilligung ist gemäß § 8 Amateurfunkgesetz, BGBl. I Nr. 25/1998, in Verbindung mit der Amateurfunkgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 125/1999, in der jeweils geltenden Fassung eine monatliche Gebühr zu entrichten.? jeweils durch den Satz ?Für diese Bewilligung ist gemäß Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003, in Verbindung mit der Amateurfunkgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 125/1999, in der jeweils geltenden Fassung eine monatliche Gebühr zu entrichten.? ersetzt.

6. In Anlage 4 wird die Wortfolge ?Fernmeldebüro für? jeweils durch das Wort ?Fernmeldebüro? ersetzt.

7. In Anlage 4 wird die Wortfolge ?hat...

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