Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2019 bis 2023

11. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2019 bis 2023

Auf Grund der § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden (Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz), BGBl. I Nr. 7/2017, in Verbindung mit den §§ 4 bis 6, 8, 10, 19, 30 und 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzlerin verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1.

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat in Umsetzung des Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetzes und zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Entscheidung 93/704/EG über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle, ABl. Nr. L 329 vom 30.12.1993 S. 63, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1, Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2019 bis 2023 entsprechend dieser Verordnung zu erstellen.

Erhebungsgegenstand und -merkmale

§ 2.

(1) Es sind Angaben zu folgenden Merkmalen aller Straßenverkehrsunfälle auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, bei denen Personen verletzt oder getötet wurden und an dem zumindest ein in Bewegung befindliches Fahrzeug beteiligt war, in ermittelbarem Umfang zu erheben:

1. Unfallbasisdaten: Datum und Uhrzeit des Straßenverkehrsunfalls, Lichtverhältnisse, blendende Sonne, künstliche Beleuchtung, Straßenzustand, Witterung, Niederschlag, Tierunfall, Unfalltyp, sonstige verbale Angaben zum Gesamtunfall;
2. Kennzeichnung der Unfallstelle: Fahrbahnverlauf, Kreuzung, Regelung auf Kreuzungen, Verkehrslichtsignalregelung, Eisenbahnkreuzung, Anlagen für den Fußgängerverkehr, Anlagen für den Radfahrverkehr, besondere Anlagen, Anlagen für den verkehrsberuhigten Verkehr, Anlagen für den öffentlichen Verkehr;
3. Verortung mittels Georeferenzierung: Örtlichkeit, Bundesland, Bezirk, Gemeinde, Straßenart, Koordinaten, zulässige Höchstgeschwindigkeit, durchgängige Mitteltrennung, Baustelle, sonstige Angaben zum Unfallort: Straßennummer und -zusatz, Straßenkilometer, Rampe, Rampennummer und Rampenkilometer, Richtungsfahrbahn, Straßenkennzahl und Hausnummer;
4. Unfallbeteiligte Fahrzeuge und sonstige
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