Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundausbildung im Österreichischen Patentamt (ÖPA ? Grundausbildungsverordnung) geändert wird

  1. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundausbildung im Österreichischen Patentamt (ÖPA ? Grundausbildungsverordnung) geändert wird

    Auf Grund des § 26 Abs. 1 und des § 28 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ? BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

    Die ÖPA ? Grundausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 146/2006, wird wie folgt geändert:

  2. § 2 lautet:

    § 2.

    (1) Das Österreichische Patentamt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell auf die Auszubildenden und ihre Arbeitsplätze abgestimmten Ausbildung.

    (2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, den Auszubildenden

    1. jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben auf ihren Arbeitsplätzen erforderlich sind,
    2. die Besonderheiten des Dienstes im Österreichischen Patentamt nahe zu bringen und
    3. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.?
  3. Im § 4 Z 2 lit. c wird das Wort ?Job-Rotation? durch die Wortfolge ?allenfalls Zuteilung zu anderen Organisationseinheiten? ersetzt.

  4. § 5 samt Überschrift lautet:

    ?Ausbildungsleitung

    § 5.

    Die Ausbildungsleitung ist von der für die Grundausbildung zuständigen Organisationseinheit im Österreichischen Patentamt wahrzunehmen.?

  5. § 6 lautet:

    § 6.

    (1) Durch die Ausbildungsleitung ist für alle Auszubildenden innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt ein Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplanes sind die Dienstvorgesetzten und die Auszubildenden einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse der Auszubildenden ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.

    (2) Der Ausbildungsplan hat zu beinhalten:

    1. den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes erfolgt;
    2. die von den Auszubildenden gemäß § 8 Abs. 2 zu absolvierenden Module samt allfälliger Reihenfolge ihrer Absolvierung;
    3. die Dauer der Ausbildungsphase;
    4. die von den Auszubildenden gemäß § 11 allenfalls zu absolvierenden Bereichsmodule;
    5. die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständigen Arbeiten, die den Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden;
    6. den Hinweis, dass die rechtzeitige Absolvierung aller Bestandteile der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase eine grundsätzliche Voraussetzung für die Erreichung einer höheren Funktionszulage nach dem Besoldungssystem darstellt;
    7. den Hinweis, dass den Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung im Ausmaß von zwei Wochen während der Ausbildungsphase zusteht, der auch tageweise in Anspruch genommen werden kann;
    8. allenfalls die zu absolvierenden Zuteilungen zu anderen Organisationseinheiten gemäß § 10;
    9. bei Auszubildenden, die im rechtskundigen oder höheren technischen Dienst tätig sind, die Form der schriftlichen Prüfung gemäß § 9 Abs. 3.

    (3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase möglich ist.

    (4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gelten die Auszubildenden als zur Grundausbildung zugewiesen.

    (5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt als Dienst.

    (6) Die Grundausbildung ist zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jeder Ausbildungsabschnitt von den Auszubildenden zu beurteilen; die Beurteilung ist der Ausbildungsleitung zu übermitteln.?

  6. § 7 Abs. 2 lautet:

    ?(2) Die Erstorientierung hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen und durch Verwendung der Auszubildenden in jenen Organisationseinheiten zu erfolgen, in denen sich deren Stammarbeitsplätze befinden.?

  7. § 8 lautet:

    § 8.

    (1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt für die Auszubildenden im Österreichischen Patentamt im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes.

    (2) Inhalte und Mindeststunden der allgemeinen theoretischen Ausbildung für die einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage 1 geregelt.

    (3) Die Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung dieses Ausbildungsabschnittes sind der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) von den Auszubildenden im Wege der Ausbildungsleitung vorzulegen.?

  8. § 9 lautet:

    § 9.

    (1) Die spezifische theoretische Ausbildung erfolgt durch Selbststudium und entsprechende Schulungen insbesondere zur Prüfungsvorbereitung; den Auszubildenden werden hiefür geeignete Studienunterlagen zur Verfügung gestellt, welche einen vertieften Überblick über die Zuständigkeiten und Aufgaben des Österreichischen Patentamtes bieten.

    (2) Die Prüfung für diesen Ausbildungsabschnitt erfolgt mündlich vor einem einzelnen Mitglied der Prüfungskommission.

    (3) Auszubildende, die im rechtskundigen oder höheren technischen Dienst tätig sind, haben zusätzlich zur mündlichen Prüfung eine schriftliche Prüfung abzulegen. Diese kann im Einvernehmen mit dem für die schriftliche Prüfung zuständigen Mitglied der Prüfungskommission, den Dienstvorgesetzten und der Ausbildungsleitung in Form einer oder mehrerer Klausurarbeiten oder einer Hausarbeit erfolgen. Bei der Auswahl ist auf die Anforderungen der Arbeitsplätze der Auszubildenden Bedacht zu nehmen.?

  9. § 10 samt Überschrift lautet:

    ?Zuteilung zu anderen Organisationseinheiten

    § 10.

    (1) Auszubildende des Österreichischen Patentamtes können im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes anderen auszuwählenden Organisationseinheiten aus unterschiedlichen Fachbereichen zugeteilt werden, wenn die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit den Dienstvorgesetzten dies als notwendig oder sinnvoll erachtet. Dabei soll den Auszubildenden ein praxisorientierter Einblick in Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der jeweiligen Organisationseinheit ermöglicht werden.

    (2) Nach Maßgabe des Abs. 1 hat die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit den Dienstvorgesetzten die Organisationseinheiten, denen die Auszubildenden...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT