Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 geändert wird

27. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 geändert wird

Auf Grund des § 75 Abs. 4 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2019, wird verordnet:

Die Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 ? GKE-V 2018, BGBl. II Nr. 170/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 1 lit. a wird die Wortfolge ?Verordnung (EU) 2018/405, ABl. Nr. L 74 vom 16.03.2018 S. 3? durch die Wortfolge ?Verordnung (EU) 2019/876, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 1? ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 entfällt die Wortfolge ?, es sei denn, es handelt sich um die Beziehung zwischen einer eingetragenen Personengesellschaft und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern?.

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Für Gegenparteien, die gegenüber dem meldepflichtigen Institut ausschließlich Schuldner von Forderungen aus dem Factoringgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 16 BWG sind, entfällt die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 unter der Voraussetzung, dass bei jenen Forderungen kein Rückgriff auf den Forderungsverkäufer besteht.?

4. In § 6 Abs. 1 wird das Wort ?sechzehnten? durch das Wort ?zwanzigsten? ersetzt.

5. In § 6 Abs. 1 wird das Wort ?zwanzigsten? durch das Wort ?sechzehnten? ersetzt.

6. Dem § 10 wird...

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