Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die finanziellen Ansprüche der Anspruchsberechtigten

31. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die finanziellen Ansprüche der Anspruchsberechtigten

Auf Grund der §§ 2 bis 6, 9 und 9a, des § 17 Abs. 4, des § 19a, der §§ 29 und 31, der §§ 36 und 40 bis 42 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird verordnet:

§ 1.

Die finanziellen Ansprüche der Anspruchsberechtigten werden in folgenden betragsmäßigen Höhen festgestellt:

1. Referenzbetrag nach § 2 Abs. 3 HGG 2001 iVm § 3 Abs. 4 GehG 2 693,21 ?
2. Monatsgeld:
a) nach § 3 Abs. 1 HGG 2001 227,85 ?
b) nach § 3 Abs. 2 HGG 2001 524,37 ?
3. Dienstgradzulage:
Gefreiter 61,41 ?
Korporal 76,76 ?
Zugsführer 91,84 ?
Wachtmeister 126,04 ?
Oberwachtmeister 141,12 ?
Stabswachtmeister 156,48 ?
Oberstabswachtmeister 171,56 ?
Offiziersstellvertreter 186,91 ?
Vizeleutnant 201,99 ?
Fähnrich 225,15 ?
Leutnant 240,23 ?
Oberleutnant 255,05 ?
Hauptmann 285,75 ?
Major 319,95 ?
Oberstleutnant 350,12 ?
Oberst 380,82 ?
Brigadier 415,02 ?
Generalmajor 426,34 ?
Generalleutnant 437,65 ?
General 449,23 ?
4. Grundvergütung 118,77 ?
5. Erfolgsprämie 531,64 ?
6. Monatsprämie:
a) Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des
12. Monats und Zeitsoldaten 888,49 ?
b) Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat 1 298,94 ?
7. Ausbildungsprämie:
a) während der Truppenoffiziersausbildung nach
§ 6 Abs. 1a Z 1 HGG 2001 339,34 ?
b) während der Unteroffiziersausbildung nach
§ 6 Abs. 1a Z 2 HGG 2001 117,42 ?
8. Journaldienstvergütung:
a) während der Werktage nach
§ 6 Abs. 1b Z 1 HGG 2001 155,13?
b) während der Sonn- oder Feiertage nach
§ 6 Abs. 1b Z 2 HGG 2001 310,26 ?
9. Einsatzvergütung:
a) Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001
Rekruten und Chargen 1 328,83 ?
Unteroffiziere 1 708,30 ?
Offiziere 2 214,63 ?
b) Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001
Rekruten und Chargen 1 189,59 ?
Unteroffiziere 1 506,04 ?
Offiziere 1 961,46 ?
10. Einsatzprämie:
a) Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001
Rekruten und Chargen 1 461,61 ?
Unteroffiziere 1 879,05 ?
Offiziere 2 436,01 ?
b) Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001
Rekruten und Chargen 1 308,63 ?
Unteroffiziere 1 656,59 ?
Offiziere 2 157,53 ?
11. Milizprämie:
Rekruten und Chargen 386,21 ?
Unteroffiziere 494,47 ?
Offiziere 637,21 ?
12. Höchstsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung 8 079,63 ?
13. Besondere Hilfeleistungen
a) Höchstsatz für Vorschüsse 72 716,67 ?
b) Höchstsatz für Schmerzengeld nach Prüfung des
Anspruchsbestands 13
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