Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung und die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 geändert werden

40. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung und die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 geändert werden

Artikel 1Änderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung ? NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 81/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort ?entsprechend? durch die Wendung ?nach Maßgabe? ersetzt.

2. In §§ 1 und 2a Abs. 1 wird jeweils das Zitat ?Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1? durch das Zitat ?Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9? ersetzt.

3. In §§ 3 Abs. 3 und 10a Abs. 2 wird die Wendung ?der Österreichischen Staatsdruckerei? jeweils durch die Wendung ?einem Dienstleister? ersetzt.

4. In § 4 wird folgender Satz angefügt:

?§ 2a gilt.?

5. § 5 lautet:

§ 5.

(1) Aufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019 S. 67, nach dem Muster der Anlage E auszustellen. §§ 2a und 2b gelten sinngemäß.

(2) Daueraufenthaltskarten (§ 54a NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019 S. 67, nach dem Muster der Anlage F auszustellen. §§ 2a und 2b gelten sinngemäß.?

6. Dem § 12 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

?(7) Aufenthaltstitel gemäß § 1 können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage A in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.

(8) Lichtbildausweise für EWR-Bürger gemäß § 4 können bis zum Ablauf des 2. August 2026 auch nach dem Muster der Anlage D in der Fassung vor der Verordnung des...

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