Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird

90. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz geändert wird

Aufgrund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, wird verordnet:

Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 141/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 24 lautet samt Überschrift:

?Parteienverkehr

§ 24.

Für den Gerichtsbetrieb gelten folgende Regelungen:

1. Der Parteienverkehr ist auf das zur Wahrung der Verfahrens- und Parteienrechte erforderliche Ausmaß zu beschränken. Damit diese Rechte in vollem Umfang wahrgenommen werden können, hat die Dienststellenleitung die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen und diese in geeigneter Form kundzumachen.
2. Die Einschränkung des Parteienverkehrs findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung.
3. § 54 bleibt von diesen Regelungen unberührt.?

2. In § 54 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

?(3a) Bei der Organisation und Abwicklung des Amtstags können Voranmeldesysteme mit der Maßgabe eingesetzt werden, dass die Entgegennahme nicht dringlicher Anbringen ohne...

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