Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020 Ausgegeben am 13. März 2020 Teil III

34. Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung

34. Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Die vorliegende Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, welche gemäß ihrer Regel 40 Abs. 1 mit 1. Februar 2020 in Kraft getreten ist, ersetzt von diesem Zeitpunkt an die unter BGBl. III Nr. 109/1997 kundgemachte und zuletzt durch BGBl. III Nr. 21/2017 geänderte Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken1 und zum Protokoll2 zu diesem Abkommen und lautet wie folgt:

[Ausführungsordnung in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Ausführungsordnung in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Ausführungsordnung in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Edtstadler

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF...

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