Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen in Strafverfahren erweitert wird

99. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen in Strafverfahren erweitert wird

Aufgrund des § 174 Abs. 1 zweiter Satz der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, wird verordnet:

§ 1.

In den Fällen des § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3 und § 239 StPO ist zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen (§ 153 Abs. 4 StPO).

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