Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 wird verordnet:
§ 1.
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.
§ 2.
§ 1 gilt nicht für folgende Bereiche:
1. | öffentliche Apotheken |
2. | Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern |
3.. | Drogerien und Drogeriemärkte |
4. | Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln |
5. | Gesundheits- und Pflegedienstleistungen |
6. | Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe?, Sozialhilfe?, Teilhabe? bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden |
7. | veterinärmedizinische Dienstleistungen |
8. | Verkauf von Tierfutter |
9. | Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten |
10. | Notfall-Dienstleistungen |
11. | Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel |
12. | Tankstellen |
13. | Banken |
14. | Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation |
15. | Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege |
16. | Lieferdienste |
17. | Öffentlicher Verkehr |
18. | Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske |
19. | Hygiene und Reinigungsdienstleistungen |
20. | Abfallentsorgungsbetriebe |
21. | KFZ-Werkstätten. |
§ 3.
(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1. | Kranken-und Kuranstalten; |
2. | Pflegeanstalten und Seniorenheime; |
3. | Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten; |
4. | Betrieben, |
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