Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise

140. Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise

(Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung ? COVID-19-GesV) Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz ? COVID-19-GesG), BGBl. I Nr. 16/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Eine Versammlung, bei der alle oder einzelne Teilnehmer nicht physisch anwesend sind, wird in dieser Verordnung als ?virtuelle Versammlung? bezeichnet.

(2) Unter dem Begriff ?Gesellschaft? sind in dieser Verordnung alle in § 1 Abs. 1 COVID-19-GesG aufgezählten Rechtsformen zu verstehen.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts Anderes bestimmt wird, sind für die Einberufung und die Durchführung einer virtuellen Versammlung dieselben gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Regelungen einzuhalten wie für eine sonstige Versammlung dieser Art.

(4) Durch diese Verordnung werden gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Regelungen, nach denen die Durchführung einer Versammlung ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer oder eine sonstige Art der Beschlussfassung bereits zulässig ist, nicht berührt.

Zulässigkeit virtueller Versammlungen

§ 2.

(1) Die Durchführung einer virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen.

(2) Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffenden Teilnehmer nur akustisch mit der Versammlung verbunden sind.

(3) Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist von jenem Organ oder Organmitglied zu treffen, das die betreffende Versammlung einberuft. Dabei sind sowohl die Interessen der Gesellschaft als auch die Interessen der Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen.

(4) In der Einberufung der virtuellen Versammlung ist anzugeben, welche...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT