Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Online-Identifikationsverordnung geändert wird

169. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Online-Identifikationsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ? FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Online-Identifikationsverordnung ? Online-IDV, BGBl. II Nr. 5/2017, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 199/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Abweichend von Abs. 3 dürfen Mitarbeiter des Verpflichteten die Online-Identifikation an ihrem Wohnsitz in einem abgetrennten, geschlossenen Raum durchführen (Online-Identifikation im Home-Office). Es ist sicherzustellen, dass sich der Mitarbeiter während der gesamten Dauer der Online-Identifikation alleine und ungestört in diesem Raum aufhält. Wenn die Online-Identifikation durch einen Mitarbeiter im Home-Office stattfindet, ist der potentielle Kunde vorab über diesen Umstand zu informieren und...

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