Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Verlängerung von Fristen im Jahr 2020 ? FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 (FMA-FriVerV 2020) und zur Änderung der FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016)
181. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Verlängerung von Fristen im Jahr 2020 ? FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 (FMA-FriVerV 2020) und zur Änderung der FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016) Artikel 1Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Verlängerung von Fristen im Jahr 2020 ? FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 (FMA-FriVerV 2020) Auf Grund des § 22 Abs. 13 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes ? FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
1. AbschnittFristenverlängerungen
Allgemeines
§ 1.
Jede der in den nachfolgenden Bestimmungen geregelten Fristenverlängerungen wird nur für den Fall gewährt, dass und soweit dies für den Verpflichteten, der die jeweilige Fristverlängerung nutzt, auf Grund der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist.
Fristenverlängerungen in der Bankenaufsicht
§ 2.
(1) Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2020 enden, wird die in § 44 Abs. 1 bis 5 BWG, § 6 Abs. 1 JKAB-V, § 4 ZEIMV sowie § 1 ResV jeweils genannte sechsmonatige Frist um vier Monate auf zehn Monate verlängert.
(2) Für Übermittlungstermine, die zwischen 1. März und 31. Mai 2020 liegen, werden die Übermittlungsfristen wie folgt verlängert:
1. | Die für den Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a zur VERA-V in § 2 Abs. 1 VERA-V mit dem zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats; |
2. | die für den Vermögensausweis gemäß der Anlage A1c zur VERA-V in § 2 Abs. 2 VERA-V mit dem sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats; |
3. | die für den Erfolgsausweis gemäß der Anlage A2 zur VERA-V in § 4 VERA-V mit dem zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats; |
4. | die für den Risikoausweis gemäß der Anlage A3b zur VERA-V in § 6 Abs. 1 VERA-V in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 mit 12. Mai 2020; |
5. | die für den Risikoausweis gemäß der Anlage A3c zur VERA-V in § 6 Abs. 2 VERA-V mit dem zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats; |
6. | die für den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß der Anlage B1 zur VERA-V in § 8 VERA-V mit zwei Monaten nach dem Meldestichtag; |
7. | die für den Risikoausweis gemäß den Anlagen B3b und C3b zur VERA-V in § 11 Abs. 1 VERA-V mit zwei Monaten nach dem Meldestichtag; |
8. | die für den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß den Anlagen D1, D3b und E3b zur VERA-V in § 14 VERA-V mit dem fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats; |
9. | die für die Meldung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gemäß der Anlage A1 zur ZEIMV in § 1 Abs. 2 ZEIMV mit dem zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats; |
10. | die für die Meldung von Ordnungsnormen gemäß der Anlage A2 zur ZEIMV in § 2 Abs. 2 ZEIMV mit dem zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats; |
11. | die für die Meldung von Eigenmitteln von Sonderkreditinstituten gemäß der Anlage zur SK-EMV in § 2 SK-EMV mit dem achten Bankarbeitstag des übernächsten Monats; |
12. | die für die Meldung der Quartalsausweise gemäß den Anlagen 1 bis 8 zur BVQA-V in § 1 Abs. 1 BVQA-V mit vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres; |
festgelegte Übermittlungsfrist wird um jeweils zehn Bankarbeitstage verlängert. |
(3) Die für den Risikoausweis gemäß der Anlage G1 in § 6 Abs. 5 und § 11 Abs. 3 VERA-V mit drei Monaten nach dem Meldestichtag festgelegte Übermittlungsfrist wird um zwei Monate verlängert.
(4) Die für Meldungen zu Fremdkapitalfinanzierungen...
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