Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Verlängerung von Fristen im Jahr 2020 ? FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 (FMA-FriVerV 2020) und zur Änderung der FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016)

181. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Verlängerung von Fristen im Jahr 2020 ? FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 (FMA-FriVerV 2020) und zur Änderung der FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016) Artikel 1Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Verlängerung von Fristen im Jahr 2020 ? FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 (FMA-FriVerV 2020) Auf Grund des § 22 Abs. 13 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes ? FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

1. AbschnittFristenverlängerungen

Allgemeines

§ 1.

Jede der in den nachfolgenden Bestimmungen geregelten Fristenverlängerungen wird nur für den Fall gewährt, dass und soweit dies für den Verpflichteten, der die jeweilige Fristverlängerung nutzt, auf Grund der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist.

Fristenverlängerungen in der Bankenaufsicht

§ 2.

(1) Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2020 enden, wird die in § 44 Abs. 1 bis 5 BWG, § 6 Abs. 1 JKAB-V, § 4 ZEIMV sowie § 1 ResV jeweils genannte sechsmonatige Frist um vier Monate auf zehn Monate verlängert.

(2) Für Übermittlungstermine, die zwischen 1. März und 31. Mai 2020 liegen, werden die Übermittlungsfristen wie folgt verlängert:

1. Die für den Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a zur VERA-V in § 2 Abs. 1 VERA-V mit dem zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats;
2. die für den Vermögensausweis gemäß der Anlage A1c zur VERA-V in § 2 Abs. 2 VERA-V mit dem sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats;
3. die für den Erfolgsausweis gemäß der Anlage A2 zur VERA-V in § 4 VERA-V mit dem zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats;
4. die für den Risikoausweis gemäß der Anlage A3b zur VERA-V in § 6 Abs. 1 VERA-V in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 mit 12. Mai 2020;
5. die für den Risikoausweis gemäß der Anlage A3c zur VERA-V in § 6 Abs. 2 VERA-V mit dem zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats;
6. die für den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß der Anlage B1 zur VERA-V in § 8 VERA-V mit zwei Monaten nach dem Meldestichtag;
7. die für den Risikoausweis gemäß den Anlagen B3b und C3b zur VERA-V in § 11 Abs. 1 VERA-V mit zwei Monaten nach dem Meldestichtag;
8. die für den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß den Anlagen D1, D3b und E3b zur VERA-V in § 14 VERA-V mit dem fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats;
9. die für die Meldung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gemäß der Anlage A1 zur ZEIMV in § 1 Abs. 2 ZEIMV mit dem zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats;
10. die für die Meldung von Ordnungsnormen gemäß der Anlage A2 zur ZEIMV in § 2 Abs. 2 ZEIMV mit dem zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats;
11. die für die Meldung von Eigenmitteln von Sonderkreditinstituten gemäß der Anlage zur SK-EMV in § 2 SK-EMV mit dem achten Bankarbeitstag des übernächsten Monats;
12. die für die Meldung der Quartalsausweise gemäß den Anlagen 1 bis 8 zur BVQA-V in § 1 Abs. 1 BVQA-V mit vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres;
festgelegte Übermittlungsfrist wird um jeweils zehn Bankarbeitstage verlängert.

(3) Die für den Risikoausweis gemäß der Anlage G1 in § 6 Abs. 5 und § 11 Abs. 3 VERA-V mit drei Monaten nach dem Meldestichtag festgelegte Übermittlungsfrist wird um zwei Monate verlängert.

(4) Die für Meldungen zu Fremdkapitalfinanzierungen...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT