Kundmachung der Bundesministerin für Frauen und Integration über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B. und A.u.H.B.

189. Kundmachung der Bundesministerin für Frauen und Integration über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B. und A.u.H.B.:

Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:

1. Der ?Christliche Missionsverband für Österreich (CMV)? wurde mit Wirkung vom 8. Jänner 2019 als Einrichtung der Evangelischen Kirche A.B. errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. genießt er die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2. Der ?Kirchenbeitragsverband Evangelischer Pfarrgemeinden im Land Salzburg? genießt laut Meldung des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. vom 26. Februar 2019 nicht die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
3. Die Adresse der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Schwechat wurde mit Wirkung vom 26. Februar 2019 geändert auf: Andreas Hofer-Platz 7, 2320 Schwechat.
4. Die Bezeichnung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Hallein wurde mit Wirkung vom 28. März 2019 geändert in: Evangelische Pfarrgemeinde A.u.H.B. Hallein. Gemäß § 5 leg.cit. genießt sie die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
5. Die Adresse der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Bad Bleiberg wurde mit Wirkung vom 2. April 2019 geändert auf: Oberer Kastlweg 24, 9530 Bad Bleiberg.
6. Der ?Verband der Evangelischen Pfarrgemeinden im Lieser- und Maltatal? der
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