Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

206. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung ? NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 40/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2b wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

?(4a) Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann die Behörde bei Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke absehen und den Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal ausstellen, sofern kein begründeter Zweifel an der Identität des Fremden besteht.?

2. In § 6 Abs. 1 wird das Zitat ?§§ 7 bis 9? durch das Zitat ?§§ 7 bis 9b? ersetzt.

3. In § 6 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der...

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