Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

215. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 Z 5 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

Die Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 145/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 1 Z 5 lautet:

?5. bei Verschreibungen für eine Patientin/einen Patienten oder ein krankes Tier eine genaue Gebrauchsanweisung; im Falle der Verschreibung einer Depotformulierung gegebenenfalls den Vermerk ?ad manus medici?;?

2. § 21 Abs. 6 lautet:

?(6) Die Ärztin/Der Arzt hat auf der Substitutions-Einzelverschreibung (Abs. 4 und 5) eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung anzubringen. Sie/Er darf pro Einzelverschreibung bei oraler Applikationsform höchstens den Bedarf für drei Tage, den die/der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen. Im Falle einer Depotformulierung darf sie/er nur das Substitutionsmittel mit der kürzesten Anwendungsdauer verordnen.?

3. Im § 23a Abs. 1 entfällt die Wortfolge ?oral zu verabreichenden?.

4. § 23d Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. das Substitutionsmittel samt Tagesdosis oder Dosis der Depotformulierung, auf die die Patientin/der Patient eingestellt ist,?

5. In § 23e Abs. 2 wird nach der Wortfolge ?von der täglich kontrollierten Einnahme? die Wortfolge ?bei oraler Applikation? eingefügt.

6. In § 23e Abs. 5 wird nach der Wortfolge ?von der täglich kontrollierten Einnahme? die Wortfolge ?bei oraler Applikation? eingefügt.

7. § 23e Abs. 6 Z 1 lautet:

?1. vor Anordnung einer Mitgabe gemäß Abs. 4 oder vor Verordnung einer die Wochendosis überschreitenden Depotformulierung zu prüfen, ob die Patientin/der Patient die Stabilitätskriterien gemäß Abs. 4 Z 1 erfüllt. Liegen ihr/ihm Informationen zur Beurteilung der Kriterien gemäß Abs. 4 Z 2 und 3 vor, so sind auch diese in die Beurteilung des Vorliegens der Stabilitätskriterien einzubeziehen. Die Ärztin/Der Arzt hat unter Einbeziehung der Kriterien gemäß Abs. 4 die Gründe, die sie/ihn zu der Annahme bewogen haben, dass die Patientin/der Patient die für die Mitgabe des Arzneimittels
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