Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) geändert wird

219. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die Verordnung betreffend die finanzielle Obergrenze für Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO) geändert wird

Aufgrund des § 13 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung betreffend die finanzielle Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen bei Kurzarbeit (COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen-VO), BGBl II Nr. 132/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 188/2020, wird wie folgt geändert:

§ 1 lautet:

§ 1.

Für das Jahr 2020 wird die Obergrenze gemäß § 13 Abs. 1 AMPFG mit zwölf Milliarden Euro festgesetzt.?

Aschbacher

BGBl. II Nr. 219/2020

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