Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend Befreiungen von Verbrauchsteuern (Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung) geändert wird

232. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend Befreiungen von Verbrauchsteuern (Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung) geändert wird

Auf Grund

1. des § 4 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,
2. des § 4 Abs. 2 des Biersteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,
3. des § 4 Abs. 2 des Schaumweinsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,
4. des § 4 Abs. 4 des Alkoholsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, und
5. des § 6 Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020,
wird verordnet:

Die Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 405/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  1. In Abs. 1 und in Abs. 2 wird jeweils das Wort ?Gemeinschaft? durch das Wort ?Union? ersetzt.

  2. Abs. 1 Z 1 und Z 2 lauten:

    ?1. der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
    2. der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, und den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,?
  3. In Abs. 2 wird die Wortfolge ?92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl.EG Nr. L 76 S. 1? durch die Wortfolge ?2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12? ersetzt.

    2. § 2 wird wie folgt geändert:

  4. In Abs. 1 wird die Verweisung ?Artikel 91? durch die Verweisung ?Art. 86? ersetzt.

  5. Abs. 2 Z 1 lautet:

    ?1. für nicht von Abs. 1 Z 1 umfasste Zubereitungen und Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol., die von den Positionen 2204, 2205, 2206 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur umfasst sind, auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,1 l; die Gesamtmenge darf 1 l nicht übersteigen. Verschlussbrennereien, die Weindestillat aus Brennwein herstellen, dürfen jedoch Brennwein bis zu einer Menge von 2 l
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