Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (2. COVID-19-LV-Novelle)

231. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (2. COVID-19-LV-Novelle) Auf Grund der §§ 1 und 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, und des § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, (COVID-19-Lockerungsverordnung ? COVID-19-LV) BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 207/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

?Die Verpflichtung zum Tragen eines den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht, während sich die Personen auf ihren Sitzplätzen oder gekennzeichneten Plätzen aufhalten.?

2. § 3 Abs. 3 lautet:

?(3) Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.?

3. Die Überschrift von § 4 lautet:

?Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen?

4. In § 4 Abs. 2 wird vor dem Wort ?Taxis? die Wortfolge ?Aus- und Weiterbildungsfahrten,? eingefügt.

5. § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen ist § 1 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Freiluftbereich von Ausflugsschiffen gilt § 1 Abs. 1.?

6. § 5 samt Überschrift lautet:

?Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz

§ 5.

Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 Bäderhygienegesetz ? BHygG, BGBl. Nr. 254/1976, dürfen nur betreten werden, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gelten; Z 2 gilt nicht in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen, und nicht im Freien.?

7. In der Überschrift des § 6 entfällt der Punkt.

8. § 6 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

?Der gemeinsame Einlass von mehreren zusammengehörenden Besuchergruppen ist nach Maßgabe des Abs. 4 möglich.?

9. § 6 Abs. 7 lautet:

?(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.?

10. § 7 samt Überschrift lautet:

?Beherbergungsbetriebe

§ 7.

(1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem...

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