Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, die Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, die Leistungsbeurteilungsverordnung, die Zeugnisformularverordnung, die Verordnung über die Bestellung von Fachkoordinatoren, die Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter, die Verordnung über die Wahl der Schülervertreter, die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung sowie die Verordnung betreffend die Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule geändert werden (Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 I)

264. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, die Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, die Leistungsbeurteilungsverordnung, die Zeugnisformularverordnung, die Verordnung über die Bestellung von Fachkoordinatoren, die Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter, die Verordnung über die Wahl der Schülervertreter, die Verordnung über die Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, die Verordnung über die Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung sowie die Verordnung betreffend die Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule geändert werden (Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 I) Artikel 1Änderung der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Auf Grund der §§ 6 bis 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 257/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 entfällt die Wortfolge ?der Hauptschule,?.

2. In § 1 entfällt das Wort ?Neuen?.

3. § 16 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.?

4. § 31 Abs. 3 lautet:

?(3) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sowie die Aufgaben der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.?

5. In der Überschrift des 7. Abschnitts wird die Zeichen- und Wortfolge ?, Neuen? durch das Wort ?und? ersetzt.

6. In der Überschrift des 7. Abschnitts entfällt die Wortfolge ?und Hauptschulen?.

7. In der Überschrift des 8. Abschnitts wird die Zeichen- und Wortfolge ?, Neuen? durch das Wort ?und? ersetzt.

8. In der Überschrift des 8. Abschnitts entfällt die Wortfolge ?und Hauptschulen?.

9. In der Überschrift des 8. Abschnitts entfällt im Klammerausdruck das Wort ?Neuen?.

10. In der Überschrift des 8. Abschnitts entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge ?und Skihauptschulen?.

11. Dem § 55 wird folgender Abs. 9 angefügt:

?(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten wie folgt in Kraft:

1. § 1 (in der Fassung der Z 1), die Überschrift des 7. Abschnitts (in der Fassung der Z 6), die Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 8) sowie der Klammerausdruck in der Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 10) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 1 (in der Fassung der Z 2), § 16 Abs. 2, § 31 Abs. 3, die Überschrift des 7. Abschnitts (in der Fassung der Z 5), die Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 7) sowie der Klammerausdruck in der Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 9) treten mit 1. September 2020 in Kraft.?

Artikel 2Änderung der Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart

Auf Grund der §§ 3, 29 und 30, des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart, BGBl. Nr. 347/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 4 Abs. 2 und 7 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge ?der Hauptschule oder? und wird das Wort ?Hauswirtschaft? jeweils durch die Wendung ?Ernährung und Haushalt? und das Wort ?Leibesübungen? jeweils durch die Wendung ?Bewegung und Sport? und der Klammerausdruck ?Technisches Werken, Textiles Werken? jeweils durch den Klammerausdruck ?Technisches und Textiles Werken? ersetzt.

2. In den §§ 4 Abs. 2 und 7 Abs. 2 entfällt jeweils das Wort ?Neuen?.

3.§ 7 Abs. 3 lautet:

?(3) Die Aufnahmsprüfung hat Aufgaben aus den Unterrichtsgegenständen zu umfassen, die in einer der vorangegangenen Schulstufen der angestrebten Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs einer Schulart Pflichtgegenstand waren und die die Übertrittsbewerberin oder der Übertrittsbewerber noch...

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