Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2020) während der Hauptferien des Schuljahres 2019/20 (C-SoSch-VO 2020)

268. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Durchführung von Ergänzungsunterricht (Sommerschule 2020) während der Hauptferien des Schuljahres 2019/20 (C-SoSch-VO 2020) Aufgrund des § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, des § 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 16e des Schulzeitgesetzes 1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020 sowie § 3 Z 3 CovidHG, BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung ist auf Volksschulen, Mittelschulen (Neue Mittelschulen), eingegliederte Praxisschulen und die Unterstufen allgemeinbildender höherer Schulen, sowohl öffentliche als auch private mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, anzuwenden.

Zweck

§ 2.

Der Zweck des Ergänzungsunterrichts ?Sommerschule 2020? ist es,

1. Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerin oder als außerordentlicher Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht im Schuljahr 2020/21 zu folgen, oder
2. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der COVID-19 Pandemie einen Aufholbedarf im Pflichtgegenstand Deutsch aufweisen, insbesondere jene, deren Leistung über eine Schulstufe im Schuljahr 2019/20 mit der Beurteilungsstufe ?Genügend? oder ?Nicht genügend? beurteilt wurde, auf die Teilnahme am Unterricht im Schuljahr 2020/21 vorzubereiten.

Anmeldung zum Ergänzungsunterricht und Pflicht zur Teilnahme

§ 3.

(1) Nach Aufforderung durch die Schulleitung kann die Anmeldung zur Teilnahme am Ergänzungsunterricht durch eine Erziehungsberechtigte oder einen Erziehungsberechtigten an jener Schule, an welcher das Kind Schülerin oder Schüler gemäß § 2 Z 1 oder 2 ist, erfolgen.

(2) Die Frist zur Anmeldung endet am 23. Juni 2020. Elektronische Anmeldungen sind zulässig. Spätere Anmeldungen sind nur bei begründeten Ausnahmen mit Zustimmung der Schulleitung zulässig.

(3) Eine Anmeldung gemäß Abs. 2 gilt als Anmeldung zu einem unverbindlichen Lehrgegenstand gemäß § 9 Abs. 1 Schulpflichtgesetz. Schülerinnen und Schülern ist die erforderliche Zeit für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren.

(4) Schülerinnen und Schüler, die nicht von § 2 erfasst sind, sind auf Einladung der Schulleitung zur Teilnahme berechtigt, wenn sie Schülerinnen und Schüler gemäß § 2 beim Lernprozess unterstützen...

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