Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

273. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2020, wird verordnet:

Die Lehrberufsliste, BGBl. II Nr. 41/2020, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Buchbinder/Buchbinderin und die bezughabenden Regelungen im verwandten Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger/ Kartonagewarenerzeugerin mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

2. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft Verlag die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Buchbindetechnik und Postpresstechnologie samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Buchbindetechnik und Postpresstechnologie 3,5 Drucktechnik 1. 2. voll erste Hälfte voll
Kartonagewarenerzeuger/ Kartonagewarenerzeugerin 1. 2. voll erste Hälfte voll
Verpackungstechnik 1. 2, voll erste Hälfte voll

3. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Drucktechnik, Kartonagewarenerzeuger/Kartonagewarenerzeugerin und Verpackungstechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Buchbindetechnik und Postpresstechnologie im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

4. In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fertigteilhausbau die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fertigungsmesstechnik (Ausbildungsversuch) samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf Lehrzeit in Jahren Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
Fertigungsmesstechnik (Ausbildungsversuch) 4 Karosseriebautechnik 1. voll
Lebensmitteltechnik 1. voll
Metalltechnik 1. voll
Prozesstechnik 1. voll
Werkstofftechnik 1. voll

5. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Karosseriebautechnik, Lebensmitteltechnik, Metalltechnik, Prozesstechnik und Werkstofftechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Fertigungsmesstechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

6. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bautechnische Assistenz im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

7. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bankkaufmann/Bankkauffrau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

8. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Konstrukteur ? Schwerpunkt Installations- und...

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