Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (6. COVID-19-LV-Novelle)

287. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (6. COVID-19-LV-Novelle) Auf Grund der §§ 1 und 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, und des § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, (COVID-19-Lockerungsverordnung ? COVID-19-LV) BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 266/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 1 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung ?(2)?.

2. In § 2 Abs. 1a wird vor dem Wort ?Apotheken? das Wort ?öffentlichen? eingefügt und der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

?Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.?

3. § 2 Abs. 4 lautet:

?(4) Abs. 1 ist sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.?

4. In § 4 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge ?§ 1 Abs. 3? durch die Wortfolge ?§ 1 Abs. 2? ersetzt.

5. In § 6 Abs. 2 wird die Zahlenfolge ?06.00? durch die Zahlenfolge ?05.00? ersetzt.

6. § 6 Abs. 6 und 7 entfallen.

7. In § 6 erhalten die bisherigen Abs. 8 und 9 die Absatzbezeichnungen ?(5)? und ?(6)? und der bisherige § 6 Abs. 11 erhält die Absatzbezeichnung ?(7)?.

8. Der neue § 6 Abs. 6 lautet:

?(6) Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.?

9. In § 7 Abs. 6 wird die Zeichenfolge ?§ 6 Abs. 2 bis 10? durch die Zeichenfolge ?§ 6 Abs. 2 bis 6? ersetzt und der letzte Satz entfällt.

10. In § 7 erhalten die bisherigen Abs. 6, 7 und 8 die Absatzbezeichnungen ?(5)?, ?(6)? und ?(7)?.

11. § 8 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

12. § 8 Abs. 2 lautet:

?(2) Abs. 1 und § 1 Abs. 1 gelten nicht bei der Sportausübung. Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 hat der Verein oder der...

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