Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten und die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert werden

286. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten und die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert werden

Artikel I

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten geändert wird

Auf Grund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, BGBl. II Nr. 83/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 269/2020, wird wie folgt geändert:

In § 3 wird die Wortfolge ?30. Juni 2020? durch die Wortfolge ?15. Juli 2020? ersetzt.

Artikel II

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 geändert wird

Auf Grund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 263/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort ?Bestätgung? durch das Wort ?Bestätigung? ersetzt.

2. § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

?Drittstaatsangehörige, die im Rahmen des gewerblichen Verkehrs von aus nicht in Abs. 1 genannten Staaten einreisen, haben jedenfalls ein ärztliche Zeugnis nach Abs. 1 mit sich zu führen und vorzuweisen.?

3. In § 3 wird die Wortfolge ?Abweichend von § 2? durch die Wortfolge ?Zusätzlich zu den von § 2 Abs. 5 und 6 erfassten Personen? ersetzt, die Z 2 entfällt und die bisherigen Z 3 bis 7 erhalten die...

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