Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Medizinische Strahlenschutzverordnung geändert wird

353. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Medizinische Strahlenschutzverordnung geändert wird

Aufgrund des § 37 des Strahlenschutzgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, wird verordnet:

Die Verordnung über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung ? MedStrSchV), BGBl. II Nr. 375/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 6 lautet:

?6. Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber: jede natürliche oder juristische Person, die Inhaberin/Inhaber einer Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 des Strahlenschutzgesetzes 2020 ist.?

2. In § 2 Z 27 entfällt der Beistrich nach dem Wort ?Nuklearmedizin?.

3. In § 2 Z 28 wird der Strichpunkt nach dem Wort ?wurden? durch einen Punkt ersetzt.

4. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge ?§ 41 Abs. 2 Z 2 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 191/2006? durch die Wortfolge ?§ 79 Abs. 1 Z 2 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, BGBl. II Nr. 339/2020? ersetzt.

5. In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge ?§ 41 Abs. 4 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung? durch die Wortfolge ?§ 82 Abs. 1 Z 1 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020? ersetzt.

6. § 10 samt Überschrift entfällt.

7. In § 16 Abs. 4 wird im ersten Satz vor dem Wort ?Ereignisse? das Wort ?bedeutsame? eingefügt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

?Jedenfalls zu melden sind die in Anlage 3 angeführten Ereignisse.?

8. In § 18 Abs. 4 wird die Wortfolge ?§ 17 des Strahlenschutzgesetzes? durch die Wortfolge ?§ 61 des Strahlenschutzgesetzes 2020? ersetzt.

9. § 26 Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. Strahlenanwendungsräume müssen die erforderliche Abschirmung aufweisen;?

10. § 26 Abs. 1 Z 3 lautet:

?3. befindet sich die Bedienungseinrichtung im Strahlenanwendungsraum, muss auch dort die erforderliche Abschirmung vorhanden sein, sofern nicht das medizinisch-radiologische Verfahren dagegensteht;?

11. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung von Strahlenanwendungsräumen gemäß Abs. 1 Z 2 sowie von Bedienungseinrichtungen in Strahlenanwendungsräumen gemäß Abs. 1 Z 3 sind der vorgesehene Betrieb von Strahlengeneratoren oder Bestrahlungsvorrichtungen und die in Anlage 7 Abschnitt B der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 angeführten Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen.?

12. § 36 Abs. 3 lautet:

?(3) Räume, in denen...

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