Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

349. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (des Lehrplans 2016) Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2020, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 266/2019 und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Wendung ?Bäcker/Bäckerin? durch die Wendung ?Bäckerei? ersetzt.

2. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Bäckerei betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?Backtechnologie Anlage 208?

3. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?Bauwerksabdichtungstechnik Anlage 209?

4. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?Betonbau Anlage 210?

5. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Betonbau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin Anlage 211?

6. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann ? Abwasser/Entsorgungs- und Recyclingfachfrau ? Abwasser betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?Fahrradmechatronik Anlage 212?

7. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Florist/Floristin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?Forsttechnik Anlage 219?

8. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Harmonikamacher/Harmonikamacherin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?Hochbau Anlage 213?

9. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Hochbau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin Anlage 214?

10. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Modellbauer/Modellbauerin betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?Nah- und Distributionslogistik Anlage 215?

11. In § 1 entfällt die den Lehrberuf Schalungsbau betreffende Zeile.

12. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Sportadministration betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?Sportgerätefachkraft Anlage 216?

13. In § 1 wird die den Lehrberuf Tiefbauer/Tiefbauerin betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:

?Tiefbau Anlage 217?

14. In § 1 wird nach der den Lehrberuf Tiefbau betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin Anlage 218?

15. In § 3 Abs. 6 wird das Wort ?Leistungsgruppen? jeweils durch das Wort ?Leistungsniveaus? ersetzt.

16. Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

?(7) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 349/2020 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch die genannte Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

1. § 1 in der Fassung der Z 7, § 3 Abs. 6, der II., III. und XI. Teil der Anlagen 1 bis 5, 7 bis 31, 34 bis 46, 48 bis 55, 57 bis 63, 65 bis 72, 74 bis 77, 79 bis 87, 89 bis 95, 97 bis 161 sowie 163 bis 207, der III., IV. und XII. Teil der Anlagen 6, 32, 33, 47, 64, 73, 78, 88, 96 und 162, der XI. Teil der Anlagen 19, 20, 21, 28, 42, 92, 112, 171 und
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