Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus geändert wird

359. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus geändert wird

Aufgrund des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes ? FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, BGBl. II Nr. 158/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Datum ?31. Mai 2020? durch das Datum ?31. Dezember 2020? ersetzt.

2. Der Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)? und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

?(2) §...

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