Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Grundsätze für die Prüfung des Bedarfes bei Bauvorhaben der Versicherungsträger (Bedarfsprüfungs-Verordnung)

367. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Grundsätze für die Prüfung des Bedarfes bei Bauvorhaben der Versicherungsträger (Bedarfsprüfungs-Verordnung) Auf Grund

1. des § 432 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020;
2. des § 26 Abs. 5 des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018;
3. des § 141 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2020,
wird verordnet:

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Bedarfsprüfung der Versicherungsträger bei Bauvorhaben nach § 432 Abs. 4 Z 1 und 2 ASVG, nach § 26 Abs. 5 Z 1 und 2 SVSG sowie nach § 141 Abs. 4 Z 1 und 2 B-KUVG.

Ablauf der Bedarfsprüfung

§ 2.

(1) Die Versicherungsträger haben die im § 1 genannten Bauvorhaben vor ihrer Beschlussfassung durch den jeweiligen Verwaltungsrat einer Bedarfsprüfung unter Beachtung der folgenden Grundsätze zu unterziehen.

(2) Vor Einleitung der Bedarfsprüfung haben die Versicherungsträger den Dachverband der Sozialversicherungsträger über die von ihnen geplanten Bauvorhaben nach § 1 zu informieren und einen Koordinierungsprozess mit dem Ziel einzuleiten, mögliche Kooperationen und Synergien mit anderen Versicherungsträgern in Bezug auf das Bauvorhaben zu prüfen. Im Rahmen dieses Koordinierungsprozesses ist dem Dachverband Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Umfang der Bedarfsprüfung

§ 3.

(1) Die Bedarfsprüfung hat sich auf den Bereich der gesamten Sozialversicherung zu erstrecken. Dabei sind die im § 1 genannten Bauvorhaben einer eingehenden Prüfung nach den folgenden Kriterien zu unterziehen:

1. Ist-Zustand vor Durchführung des Bauvorhabens;
2. Motive des Versicherungsträgers für das Bauvorhaben;
3. geplante Durchführung des Bauvorhabens;
4. regionaler Bedarf in Bezug auf das Bauvorhaben;
5. überregionaler Bedarf in Bezug auf das Bauvorhaben;
6. Zweckmäßigkeit des Bauvorhabens;
7. Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens;
8. voraussichtliche finanzielle Belastung des Versicherungsträgers durch das Bauvorhaben.

Die Kriterien nach den Z 6 und 7 sind jedenfalls auch unter den Aspekten der Energieeffizienz und Nachhaltigkeit zu prüfen. Die genannten Kriterien umfassen neben den Bau- und Betriebskosten auch künftige Einnahmen und Erlöse.

(2) Für Kassenambulatorien und...

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