Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 geändert wird

383. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 geändert wird

Auf Grund der §§ 12, 21 und 57b des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:

Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 143/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 192/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird das Wort ?und? am Ende der Ziffer durch einen Beistrich ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Ende des Satzes durch die Wortfolge ? , und? ersetzt.

3. Dem § 1 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 4 angefügt:

?4. für nicht in Österreich registrierte Zivilluftfahrzeuge, die ihm Rahmen eines österreichischen Luftbeförderungsunternehmens (§ 102 Abs. 1 LFG) betrieben werden.?

4. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck ?79? die Wortfolge ? , soweit nicht Abs. 1 Z 4 anzuwenden ist? eingefügt.

5. Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:

?(7) Im Fall von Luftfahrzeugen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b betrieben werden dürfen, oder im Fall von Flugzeugen über 5 700 kg bzw. Hubschraubern über 3 175 kg höchstzulässige Abflugmasse hat der Luftfahrzeughalter, sofern er nicht selbst Inhaber einer entsprechenden Genehmigung gemäß § 57 ist, die gemäß Abs. 5 obliegenden Verpflichtungen mit Vertrag einem gemäß § 57 genehmigten Betrieb zu übertragen sowie die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 55 dem von ihm beauftragten Betrieb zu übergeben.?

6. § 4 Z 1 lit. c lautet:

?c) Motorsegler (eigenstartfähig (Reisemotorsegler/TMG sowie Motorsegler mit Klappantrieb) und nicht eigenstartfähig),?

7. § 4 Z 1 lit. d entfällt.

8. In § 4 Z 1 lit. e wird der Beistrich am Ende der Litera durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Wortfolge wird angefügt:

?bei gewichtskraftgesteuerten motorisierten Hängegleitern darf die Antriebseinheit auch dauerhaft verbunden sein, in diesem Fall kann der Nachweis der Fußstartfähigkeit entfallen,?

9. In § 4 Z 1 lit. f wird die Wortfolge ?Motorgleitschirme gemäß Anhang II lit. e der Verordnung (EG) Nr. 216/2008? durch die Wortfolge ?Motorgleitschirme gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1? ersetzt.

10. In § 4 Z 2 wird die Wortfolge ?Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend ohne eigenen Antrieb, und zwar? durch die Wortfolge ?Luftfahrzeuge schwerer als Luft ohne eigenen Antrieb und zwar? ersetzt.

11. In § 4 Z 2 lit. a entfällt die Wortfolge ?einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler?.

12. In § 4 wird der Punkt nach der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

?6. Ultraleichtluftfahrzeuge und zwar
a) Flugzeuge (aerodynamisch gesteuert und gewichtskraftgesteuert) gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1139,
b) Hubschrauber gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie gemäß Art. 2 Abs. 8 lit. b der Verordnung (EU) 2018/1139,
c) Motorsegler gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139,
d) Motorgleitschirme gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässige Leermasse (Masse einschließlich Gurtzeug und Rettungssystem) von mehr als 120 kg,
e) Segelflugzeuge gemäß Anhang I lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139,
f) Tragschrauber gemäß Anhang I lit. f der Verordnung (EU) 2018/1139,
g) Ballone und Luftschiffe gemäß Anhang I lit. h der Verordnung (EU) 2018/1139.?

13. In § 12 Z 2 wird nach dem Wort ?Freiballonen? die Wortfolge ?und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis d und lit. f und g? eingefügt.

14. In § 13 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort ?Ultraleichtluftfahrzeugen? die Wortfolge ?gemäß § 4 Z 6 lit. a, c, d und e? eingefügt.

15. In der Überschrift zu § 15 und in § 15 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort ?Luft? die Wortfolge ?und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f? eingefügt.

16. In der Überschrift zu § 16 wird nach dem Wort ?Luft? die Wortfolge ?und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g? angefügt.

17. In § 16 Abs. 1 wird nach dem Wort ?Luftschiffen? die Wortfolge ?und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Luftschiffen) sinngemäß? eingefügt.

18. In § 16 Abs. 2 wird nach dem Wort ?Freiballonen? die Wortfolge ?und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g (Ballonen) sinngemäß? eingefügt.

19. Der Überschrift zu § 19 wird die Wortfolge ?und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. a bis f? angefügt.

20. In der Überschrift zu § 20 und in § 20 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort ?Luft? die Wortfolge ?und Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 lit. g? eingefügt.

21. § 21 samt Überschrift lautet:

?Ausnahmen

§ 21.

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 15 bis 20 zu bewilligen, soweit dies wegen der besonderen Verwendung oder des historischen Charakters des Luftfahrzeuges erforderlich ist und die Identifizierbarkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Ein Abweichen von den Bestimmungen hinsichtlich der Höhe des Schriftfeldes ist ohne...

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