Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens ? gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt ? über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

139. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens ? gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt ? über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Irland am 25. Mai 2020 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen ? gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt ? über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 65/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 75/2018) hinterlegt und dabei nachstehende Erklärungen abgegeben:

?Irland erklärt im Einklang mit Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens, dass Rechtshilfeersuchen über seine zentrale Behörde zu übermitteln sind, die gemäß der Erklärung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b benannt wurde, nämlich das Ministerium für Justiz und Gleichstellung.

Irland erklärt im Einklang mit Art. 9 Abs. 6 des Übereinkommens, dass für das Zustandekommen einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person gemäß Art. 9 Abs. 1 die Zustimmung dieser Person erforderlich ist.

Irland erklärt im Einklang mit Art. 14 Abs. 4 des Übereinkommens, dass es nicht durch die Bestimmungen des Art. 14 gebunden ist.

Irland erklärt im Einklang mit Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens, dass die für die Anwendung des Übereinkommens und des dazugehörigen Protokolls...

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