Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (10. COVID-19-LV-Novelle)

398. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (10. COVID-19-LV-Novelle) Auf Grund der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 und des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2020 wird verordnet:

Die Verordnung betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung ? COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 342/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1a lautet:

?(1a) Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.?

2. Nach § 2 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

?(1b) Abs. 1a gilt auch in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr.?

3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

?§ 2 Abs. 1a gilt mit Ausnahme von Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.?

4. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

?(3a) In geschlossenen Räumen ist die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig.?

5. Nach § 6 Abs. 5 wird folgender § 6 Abs. 5a eingefügt:

?(5a) Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.?

6. In § 6 Abs. 7 wird die Zahl ?10? durch die Zahl ?6? ersetzt.

7. In § 7 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

?(3a) Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber und deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung...

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