Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

148.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprache, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in französischer Sprache, siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Juli 2020 bei der Generalsekretärin des Europarats hinterlegt. Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 49 Abs. 4 für Österreich mit 1. November 2020 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen und Mitteilungen abgegeben:

Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a:

?Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a, dass Erträge im Sinne des Art. 3 aus fiskalischen Straftaten sowohl innerstaatlich als auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach den innerstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften über die Eintreibung von Steuerforderungen eingezogen werden.?

Mitteilung zu Art. 9 Abs. 2 lit. b:

?Die Republik Österreich teilt zu Art. 9 Abs. 2 lit. b mit, dass die in Art. 9 Abs. 1 genannten Straftatbestände nicht zur Gänze auf Personen Anwendung finden, welche die Haupttat begangen haben.?

Erklärung gemäß Art. 9 Abs. 4:

?Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4, dass Art. 9 Abs. 1 nur auf bestimmte Haupttaten Anwendung findet, und zwar gemäß Art. 9 Abs. 4 lit. a auf mit Strafe bedrohte Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, und gemäß Art. 9 Abs. 4 lit. b auf in einer Liste bestimmte Haupttaten.?

Erklärung gemäß Art. 17 Abs. 4:

?Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 17 Abs. 4, dass sie die Erledigung von Auskunftsersuchen zu Bankkonten von denselben Bedingungen abhängig machen wird, wie sie für Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme gelten.?

Erklärung gemäß Art. 17 Abs. 5:

?Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5, dass sie Art. 17 nur auf die in der Liste im Anhang zum Übereinkommen bezeichneten Kategorien von Straftaten anwenden wird.?

Mitteilung zu Art. 18 Abs. 4:

?Die Republik Österreich teilt zu Art. 18 Abs. 4...

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