Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die 2. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten geändert, die 3. C- SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten erlassen sowie die COVID-19-Schulverordnung 2020/21 geändert wird

400. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die 2. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten geändert, die 3. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten erlassen sowie die COVID-19-Schulverordnung 2020/21 geändert wird

Artikel 1Änderung der 2. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Aufgrund der §§ 13 und 17 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 ? C-SchVO 2020/21), BGBl. II Nr. 384/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 397/2020, wird verordnet:

Die 2. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten, BGBl. II Nr. 396/2020, wird wie folgt geändert:

In § 2 wird dem Text des § 2 die Absatzbezeichnung ?(1)? vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

?(2) Diese Verordnung sowie die einen Teil dieser Verordnung bildende Anlage A treten mit Ablauf des 15. Septembers 2020 außer Kraft.?

Artikel 23. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Aufgrund der §§ 13 und 17 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 ? C-SchVO 2020/21), BGBl. II Nr. 384/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 397/2020, wird verordnet:

Ampelphase ?Gelb?

§ 1.

Für die in der Anlage A genannten Schulen wird die Anwendung des 2. Abschnitts des 2. Teils der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 angeordnet.

Inkrafttreten

§ 2.

Diese Verordnung sowie die einen Teil dieser Verordnung bildende Anlage A treten mit 16. September 2020 in Kraft.

Anlage A

Anwendung der Bestimmungen des 2. Abschnitts des 2. Teils der COVID-19-Schulverordnung 2020/21

Die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 2. Teils, Bestimmungen über die Ampelphase ?Gelb?, der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 sind auf folgende Schulen oder Teile von diesen anzuwenden:

1. die folgenden Praxisschulen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes ? BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017:
a) Praxismittelschule der Pädagogischen Hochschule in Wien, 1100 Wien, Grenzackerstraße 18/Ettenreichgasse 45, SKZ 910032,
b) Praxisvolksschule der
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