Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die 2. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten geändert, die 3. C- SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten erlassen sowie die COVID-19-Schulverordnung 2020/21 geändert wird
400. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die 2. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten geändert, die 3. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten erlassen sowie die COVID-19-Schulverordnung 2020/21 geändert wird
Artikel 1Änderung der 2. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
Aufgrund der §§ 13 und 17 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 ? C-SchVO 2020/21), BGBl. II Nr. 384/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 397/2020, wird verordnet:
Die 2. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten, BGBl. II Nr. 396/2020, wird wie folgt geändert:
In § 2 wird dem Text des § 2 die Absatzbezeichnung ?(1)? vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
?(2) Diese Verordnung sowie die einen Teil dieser Verordnung bildende Anlage A treten mit Ablauf des 15. Septembers 2020 außer Kraft.?
Artikel 23. C-SchulampelphasenVO für Zentrallehranstalten und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
Aufgrund der §§ 13 und 17 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für das Schuljahr 2020/21 (COVID-19-Schulverordnung 2020/21 ? C-SchVO 2020/21), BGBl. II Nr. 384/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 397/2020, wird verordnet:
Ampelphase ?Gelb?
§ 1.
Für die in der Anlage A genannten Schulen wird die Anwendung des 2. Abschnitts des 2. Teils der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 angeordnet.
Inkrafttreten
§ 2.
Diese Verordnung sowie die einen Teil dieser Verordnung bildende Anlage A treten mit 16. September 2020 in Kraft.
Anlage A
Anwendung der Bestimmungen des 2. Abschnitts des 2. Teils der COVID-19-Schulverordnung 2020/21
Die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 2. Teils, Bestimmungen über die Ampelphase ?Gelb?, der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 sind auf folgende Schulen oder Teile von diesen anzuwenden:
1. | die folgenden Praxisschulen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes ? BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017: |
a) | Praxismittelschule der Pädagogischen Hochschule in Wien, 1100 Wien, Grenzackerstraße 18/Ettenreichgasse 45, SKZ 910032, |
b) | Praxisvolksschule der |
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