Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (11. COVID-19-LV-Novelle)
407. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (11. COVID-19-LV-Novelle) Auf Grund der §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 und des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2020 wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung ? COVID-19-LV), BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 398/2020, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
?Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung ? COVID-19-MV)?
2. § 2 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:
?Dies gilt auch für Verbindungsbauwerke von Betriebsstätten, die baulich verbunden sind (z. B. Einkaufszentren).?
3. § 2 Abs. 4 lautet:
?(4) Die Abs. 1 und 1a sind sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.?
4. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
?(1a) Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese
1. | aus maximal zehn Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen Aufsichtspflichten wahrgenommen werden, oder |
2. | aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.? |
5. Nach § 6 Abs. 5a wird folgender Abs. 5b eingefügt:
?(5b) Der Kunde hat in geschlossenen Räumen ? ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz ? eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.?
6. In § 8 Abs. 3 wird die Zahl ?14? durch das Wort ?zehn? ersetzt.
7. In § 10 Abs. 2 wird die Zahl ?50? durch das Wort ?zehn? ersetzt
8. § 10 Abs. 4 erster Satz lautet:
?Veranstaltungen gemäß Abs. 3 mit mehr als 250 Personen bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.?
9. In § 10 Abs. 5 erster Satz lautet:
?Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen.?
10. Nach § 10 Abs. 9...
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