Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung geändert wird

417. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 33 Abs. 3a Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Anpassung des Familienbonus Plus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher und Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Kindermehrbetrages in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU -Anpassungsverordnung), BGBl. II Nr. 257/2018, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 141/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 2 und § 3 lauten:

?§ 2.

(1) Zur Bestimmung der Beträge nach § 1 wird ein Anpassungsfaktor festgelegt, der auf den vom Statistischen Amt der Europäischen Union am 1. Juni 2020 veröffentlichten Indikatoren im Rahmen der ?Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EU-27=100)? basiert.

(2) Das Statistische Amt der Europäischen Union hat den Indikator für Österreich mit 112 festgelegt. Um den Anpassungsfaktor zu ermitteln, wird das Verhältnis der Indikatoren der einzelnen Staaten zum Indikator Österreichs in Verhältnis gesetzt. Die Berechnung des Anpassungsfaktors erfolgt auf drei Nachkommastellen, ohne Anwendung einer Rundung. Der Anpassungsfaktor wird demnach wie folgt festgelegt:

Staat, in dem sich die Kinder ständig aufhalten Indikator des Statistischen Amtes der Europäischen Union Anpassungsfaktor
Belgien 114,8 1,025
Bulgarien 52,0 0,464
Dänemark 141,6 1,264
Deutschland 106,8 0,953
Estland 83,0 0,741
Finnland 126,0 1,125
Frankreich 113,6 1,014
Griechenland 86,5 0,772
Irland 132,7 1,184
Island 162,3 1,449
Italien 103,5 0,924
Kroatien 70,2 0,626
Lettland 76,5 0,683
Litauen 68,0 0,607
Luxemburg 129,5 1,156
Malta 85,2 0,760
Niederlande 115,5 1,031
Norwegen 151,0 1,348
Polen 59,5 0,531
Portugal 89,1 0,795
Rumänien 54,1 0,483
Schweden 123,6 1,103
Schweiz 156,0 1,392
Slowakei 79,7 0,711
Slowenien 87,2 0,778
Spanien 95,7 0,854
Tschechien 73,4 0,655
Ungarn 64,5 0,575
Vereinigtes Königreich 120,1 1,072
Zypern 89,9 0,802

(3) Da für das Fürstentum Liechtenstein kein Indikator des Statistischen Amtes der Europäischen Union vorliegt, sind in Bezug auf Kinder, die sich ständig im Fürstentum Liechtenstein aufhalten, die gesetzlich festgelegten Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 3a und Abs. 4 EStG 1988 sowie der Kindermehrbetrag gemäß § 33 Abs. 7 EStG 1988 anzuwenden.

§ 3.

(1) Die im Folgenden angepassten Beträge werden jeweils auf die zweite Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.

(2) Der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 lit. a und lit. b EStG 1988 wird aufgrund des Anpassungsfaktors nach § 2 Abs. 2 wie folgt bestimmt:

Familienbonus Plus § 33 Abs. 3a Z 1 lit. a und b EStG 1988: 125,00 Euro 41,68 Euro
Staat, in dem sich die Kinder
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