Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus geändert wird

416. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus geändert wird

Auf Grund des § 86a der Bundesabgabenordnung ? BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus, BGBl. II Nr. 121/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 312/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  1. Das Datum ?30. September? wird durch das Datum ?31. Dezember? ersetzt.

  2. In Z 1 wird vor dem Strichpunkt folgender Satzteil eingefügt:

    ?einschließlich einer Unterlage im Sinn von § 5 letzter Satz der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 405/2020?

  3. In Z 5 wird am Ende des Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

  4. Nach Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:

    ?6. Anträge auf Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung
    ...

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