Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Verordnungen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für den Ruster Ausbruch (DAC-Verordnung Ruster Ausbruch) und für das Weinbaugebiet Neusiedlersee (DAC-Verordnung Neusiedlersee) erlassen werden

431. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die Verordnungen der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für den Ruster Ausbruch (DAC-Verordnung Ruster Ausbruch) und für das Weinbaugebiet Neusiedlersee (DAC-Verordnung Neusiedlersee) erlassen werden

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019 wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftskprofilen für den Ruster Ausbruch DAC (DAC-Verordnung Ruster Ausbruch) lautet wie folgt:

?Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für den Ruster Ausbruch DAC (DAC-Verordnung ?Ruster Ausbruch?) § 1.

Wein darf unter der Bezeichnung ?Ruster Ausbruch DAC” oder ?Ruster Ausbruch Districtus Austriae Controllatus” in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Trockenbeerenauslese, sowie folgenden Anforderungen entspricht:

1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die aus der Freistadt Rust stammen.
2. Ruster Ausbruch DAC ist aus botrytisbefallenen, auf natürliche Weise am Stock geschrumpften Beeren durch selektive Handlese zu gewinnen.
3. Der Wein muss aus einer oder mehreren weißen Qualitätsweinrebsorten bereitet werden.
4. Das Mindestmostgewicht der Trauben hat 30°KMW zu betragen.
5. Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
6. Der Wein darf nur in Glasflaschen mit einem Nennvolumen von 0,75 Liter bzw. eines Vielfachen oder Teilbaren dessen abgefüllt werden. Darüber hinaus sind Nennvolumina von 0,5 Liter, 0,25 Liter, 0,2 Liter und 0,1 Liter zulässig.
7. Der Gehalt an unvergorenem Zucker muss der Bezeichnung ?süß? entsprechen.
8. Ruster Ausbruch DAC darf nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.

§ 2.

Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer ?Qualitätswein?, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie ?Kabinett? oder ?Spätlese?). Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Die Angabe einer Großlage ist unzulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? in Verbindung mit der Bezeichnung ?Ruster Ausbruch? anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Etikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist). Die Bezeichnung ?Ruster Ausbruch? ist dabei dem Ausdruck ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? voranzustellen. Die Schriftzeichen für ?DAC? oder ?Districtus Austriae Controllatus? dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für ?Ruster Ausbruch? verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen...

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