Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Tierschutz-Kontrollverordnung ? TSchKV geändert wird

430. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Tierschutz-Kontrollverordnung ? TSchKV geändert wird

Auf Grund des § 35 Abs. 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz ? TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird ? in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ? verordnet:

Die Tierschutz-Kontrollverordnung ? TSchKV, BGBl. II Nr. 492/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 220/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

?§ 2.

(1) Unbeschadet der Kontrollanforderungen des § 35 Abs. 2 und 4 TSchG ist bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei dem betreffenden Tierhalter eine Nachkontrolle zwecks Überprüfung der Behebung des festgestellten Verstoßes nach Ablauf einer festzusetzenden Frist, jedenfalls innerhalb eines Jahres, durchzuführen.

(2) Bei einer Nachkontrolle gemäß Abs. 1 ist § 7 nicht anzuwenden.?

2. § 3 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 TSchG hat mindestens 2 % der landwirtschafltichen tierhaltenden Betriebe auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften hinsichtlich der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren zu kontrollieren. Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzvorschriften ist bei den betreffenden Tierhaltern nach Herstellung des gesetzlichen Zustandes eine Nachkontrolle im darauffolgenden Jahr durchzuführen. Bei dieser Nachkontrolle ist § 7 nicht anzuwenden.?

3. § 4 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Behörde hat alle gemäß § 23 TSchG bewilligten Zoos, Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe sowie Betriebsstätten, in denen Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit iSd § 31 Abs. 1 TSchG gehalten werden, mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.?

4. § 6 Abs. 2 lautet:

?(2) Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 Tierärztegesetz haben entsprechend der Art und Ausrichtung der von ihnen durchzuführenden Kontrollen den Nachweis der Kenntnisse der in Anhang 1 Punkt B genannten Inhalte bzw. über die für sie daraus relevanten Teile oder die Absolvierung des Moduls Tierschutz des Universitätslehrgangs Tierärztliches Physikat zu erbringen. Alle übrigen Personen, die zur Durchführung von Kontrollen eingesetzt werden, ausgenommen die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 32 TSchG und der...

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